Das Ende der Preisauszeichnungspflicht im Schaufenster
Unternehmer, die ihre Ware in einem Geschäft verkaufen und diese im Schaufenster ausstellen, mussten diese immer deutlich sichtbar mit einer Preisauszeichnung versehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies nicht mehr der Fall sein muss und stützt sich dabei auf die EU-Preisangabenrichtlinie.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen großen deutschen Vertrieb im Bereich Hörgeräteakustik geklagt. Dieser hatte Hörgeräte im Schaufenster ausgestellt, aber nicht mit Preisen versehen. Auch gab es sonst keinerlei Aussagen oder Hinweise auf die Preisgestaltung der Hörgeräte. Die Wettbewerbszentrale erhob dagegen Klage, da sie eine Preisauszeichnung als erforderlich ansehe. Alle Vorinstanzen lehnten die Klage ab. Die Begründung der Ablehnung war jedoch einzelfallbezogen. Hörgeräte seien ein beratungsintensives Produkt, bei deren Präsentation im Schaufenster noch kein Angebot im rechtlichen Sinne abzuleiten sei. Schließlich können (bzw. sollten) Kunden nicht einfach irgendein Hörgerät kaufen, welches sie im Schaufenster sehen. Das endgültige Produkt bzw. auch die Gestaltung des Hörgeräts ist sehr individuell. Lesen Sie hier mehr zur Preiskalkulation!
BGH geht noch weiter: Generell keine Preisauszeichnungspflicht mehr!
Die Wettbewerbszentrale legte den Fall letztlich dem Bundesgerichtshof vor. Die Richter des BGH wiesen die Klage ebenfalls ab. Allerdings gingen sie in ihrer Begründung noch weiter und machten allgemeine Angaben. Das Gericht wich vom einzelfallbezogenen Grundsatz ab und stützte sich auf die EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG. Diese regele die Art und Weise, wie Preise in einem Schaufenster darzustellen sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie deutlich sichtbar und lesbar sind. Allerdings bedeutet das nicht, dass generell eine Preisauszeichnung zu erfolgen habe. Wenn der Unternehmer sich entschließt, Preise anzugeben, dann müssen sie dieser Richtlinie entsprechen. Es besteht für den Unternehmer jedoch kein Zwang, Preise anzugeben. Die betroffene Wettbewerbszentrale erklärt in einer Pressemitteilung:
“Damit entfällt praktisch die per-se-Verpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht.”
Wettbewerbszentrale erwartet geteiltes Echo
Die Wettbewerbszentrale ist sich bewusst, dass die bisherige Praxis der Preisauszeichnung für den Handel sehr umständlich und aufwendig sein konnte. Sie geht aber davon aus, dass das jetzt dem Verbraucher “wichtige Informationen über die Preisgestaltung vorenthalten” werden. Dieser Meinung kann sich das Gründerlexikon nicht anschließen. Verbraucher sind mündig genug, im Zweifelsfall nach einem Preis zu fragen. In der Praxis kann es sogar ein Nachteil für einen Unternehmer sein, wenn dieser keine Preise angibt. Kunden kaufen eher, wenn sie vorher wissen, was der Gegenstand bzw. die Ware kostet. Außerdem geht es lediglich um Preise im Schaufenster. Unternehmer sind sich auch bewusst: Preisangaben im Schaufenster können ein wirksames Mittel zur Verkaufsförderung sein. Es besteht nach dem Urteil des BGH ja kein Verbot, Preise im Schaufenster auszuzeichnen. Lediglich die Verpflichtung entfällt. Für Unternehmer bringt es Vorteile mit sich, diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen zu müssen. Verbraucher werden wohl kaum einen Nachteil davon tragen - BGH Urteil vom 10. November 2016, Aktenzeichen I ZR 29/15.