Wenn Sie Waren an Verbraucher oder Unternehmen verkaufen, sollte Sie sich AGB zulegen und diese rechtswirksam in den Kaufvertrag einbinden, um von den gesetzlichen Regelungen für Sie positiv abzuweichen. Wenn Sie nicht sicher sind, was in Ihren AGB stehen soll, können Sie auch die Hilfe von Anwälten in Anspruch nehmen, die auf Handelsrecht spezialisiert sind. Dieser Artikel ist Teil des Abschnittes: Informieren Sie sich über Ihr Recht!
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Abkürzung: AGB) stellen Vertragsbedingungen dar, die, im Unterschied zu einer individuellen Vertragsgestaltung, von einer Vertragspartei einseitig formuliert werden und für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Diese Vertragsklauseln werden nicht im Einzelnen ausgehandelt, sondern bereits bei Vertragsschluss durch den Verwender der AGB der anderen Vertragspartei zur Bedingung gestellt.
Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vertrag ist in den Paragraphen 305 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt. Hiernach liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nur vor, wenn sie nicht individuell bei der Vertragsgestaltung ausgehandelt werden. Die vorformulierten Vertragsbedingungen können sowohl in die Vertragsurkunde aufgenommen werden, oder einen äußerlich gesonderten Vertragsbestandteil bilden. Die Form des Vertrages ist unerheblich.
Nach § 305 Absatz 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann ein wirksamer Vertragsbestandteil, sofern der Verwender der AGB ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist (sofern dies nicht möglich ist, müssen die AGB durch einen auf sie hinweisenden Aushang deutlich sichtbar gemacht werden), die andere Vertragspartei die Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise über den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren und die andere Vertragspartei diesen zustimmt.
Es gelten unter Umständen Ausnahmeregelungen, die in § 305a BGB festgehalten sind.
Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von nur einer Vertragspartei vorformuliert werden, bedürfen sie einer besonderen Kontrolle, um Missbrauch zu verhindern. Die Inhaltskontrolle ist ausdrücklich in § 307 BGB dargestellt. Demnach gilt es, die andere Vertragspartei vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen.
Hiernach sind Bestimmungen, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden soll, nicht vereinbar sind, unwirksam. Auch ist dann eine wesentliche Benachteiligung anzunehmen, wenn wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann.
Die individuelle Vertragsgestaltung hat nach § 305b BGB stets Vorrang vor den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Klauseln.
Insbesondere in ihrer Form überraschende sowie mehrdeutige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Dies hat zur Folge, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in den Vertrag als Vertragsbestandteil einbezogen werden. Der übrige Vertrag bleibt jedoch wirksam.
Anstelle der unwirksam gewordenen AGB treten die gesetzlichen Regelungen.
Sie können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr viele Klauseln festlegen, die alles rund um den Kaufvertrag regeln. Beispiele hierfür sind:
Damit die AGB für das vorliegende Rechtsgeschäft gelten, müssen sie rechtswirksam eingebunden werden. Wie dies zu geschehen hat, hängt davon ab, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt.
Beim Unternehmer ist die Einbeziehung der AGB relativ einfach. Es reicht beispielsweise, wenn Sie ihrem Vertragspartner die AGB übermitteln und er diesen nicht widerspricht – eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht erforderlich. Zur Sicherheit sollten Sie sich den Erhalt aber dennoch bestätigen lassen.
Einen Verbraucher müssen Sie noch vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und ihm die Gelegenheit verschaffen, den Inhalt der AGB zu lesen. Der Verbraucher muss sich mit den AGB einverstanden erklären, noch bevor der Kaufvertrag zustande kommt. Andernfalls sind die AGBs unwirksam geworden.
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