Am von Torsten in Buchführung geschrieben und am 19.07.2021 um 13:36 aktualisiert
Büro

Häusliches Arbeitszimmer absetzen: Wichtige Urteile

Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen von einem Unternehmer abgesetzt werden, sofern der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den betrieblichen Zweck genutzt wird. Keine Rolle spielt hingegen der Umfang der Nutzung oder ob dieser Raum überhaupt im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist.

SChreibtisch,Notbook und Material, hier: Häusliches Arbeitszimmer
Ob und in welchem Umfang das Arbeitszimmer genutzt wird, spielt bei der Absetzbarkeit keine Rolle.
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Das häusliche Arbeitszimmer gibt Unternehmern eine Menge Urteile, Aufgaben und Entscheidungen, welche auf dieser Seite zusammengetragen werden.

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Irgendwann müssten doch mal sämtliche Fälle in Bezug auf die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers vor Gericht geklärt sein, könnte man denken. Doch es gibt immer wieder Fälle und Konstellationen, die doch von Richtern geklärt werden müssen. In einem Fall aus dem vergangenen Jahr, machte ein Steuerzahler die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Er verwaltete zwei Mietwohnungen und hatte dementsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das zuständige Finanzamt versagte ihm jedoch den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass er für die Verwaltung von 2 Mietwohnungen kein häusliches Arbeitszimmer benötige.

Bundesfinanzhof klärt Voraussetzungen für Absetzbarkeit

Letztlich ging der Fall von den Bundesfinanzhof. Die Richter urteilten zugunsten des Steuerzahlers und widerlegten das Argument der Finanzbehörde. Die Richter führten an, dass der Gesetzgeber lediglich 2 Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers festgelegt hat:

  • Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit
  • Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Keine Rolle spielt hingegen der Umfang der Nutzung. Es mag sein, dass der Kläger rein praktisch gesehen, nicht unbedingt auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Doch die Notwendigkeit ist gesetzlich nicht festgehalten, was auch zu unnötigen Diskussionen und weiteren Gerichtsurteilen führen würde (Urteil des BFH, 08. März 2017, Aktenzeichen IX R 52/14).

Hinweis: Wir möchten an dieser Stelle auch nochmals auf ein Urteil aufmerksam machen, über das wir bereits berichtet haben. Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass bei mehreren Arbeitszimmern der Höchstbetrag nur einmal absetzbar ist.

Raumteiler begründet kein Arbeitszimmer

Mit der Frage, ob ein Raumteiler ausreicht, um damit ein “häusliches Arbeitszimmer” zu begründen, musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen. Ein selbstständiger Architekt hatte in seinem Wohnzimmer einen Bereich mit einem Sideboard abgetrennt. Diesen Bereich nutzte er für seine berufliche Tätigkeit. Er war der Ansicht, dass ein Sideboard genüge, um den abgetrennten Bereich einem häuslichen Arbeitszimmer gleichzusetzen. Den abgetrennten Bereich nutzte er fast ausschließlich betrieblich. In seiner Steuererklärung gab er daher aus die Aufwendungen als Betriebsausgaben an. Das zuständige Finanzamt war jedoch nicht damit einverstanden, worauf der Architekt klagte und der Fall schließlich vor dem BFH landete.

Richter sehen das anders

Die Richter sahen das nicht so wie der Unternehmer. Das Sideboard war lediglich 1 Meter hoch. Das kommt keinesfalls einem abgeschlossenem Zimmer gleich. Ein häusliches Arbeitszimmer muss durch Wände und Türen vom Rest der Wohnung getrennt sein. Außerdem muss es überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 22.3.2016, Az. VIII R 10/12).

Arbeitszimmer darf nicht der größte Raum der Wohnung sein

Ein Unternehmer hatte das größte und schönste Zimmer im Haus zu seinem Arbeitszimmer deklariert: 37qm² groß, Kachelofen mit umlaufender Bank, großer Tisch zur Bewirtung von vielen Gästen, Zugang zum Balkon und von dort eine wunderbare Aussicht. Und das Zimmer wurde betrieblich im ganzen Jahr an nur 20 Tagen für “Coaching-Sitzungen” genutzt. Das zuständige Finanzamt sah dieses Arbeitszimmer dann doch für völlig übertrieben an, wie steuertipps.de berichtet. Daher wurde der Betriebsausgabenabzug gestrichen. Die Beamten vermuteten eine nicht unerhebliche private Mitnutzung des Zimmers. Dieser Verdacht muss sich einem ja regelrecht aufdrängen. Denn schließlich eignet sich dieses “Arbeitszimmer” auch als Aufenthaltsraum im Winter oder eben als Wohnzimmer. Oder falls Besuch ansteht, dann wird dieses Zimmer sicherlich nicht für die Gäste “gesperrt” werden.

Arbeitsraum muss dem Arbeitsumfang angemessen sein

Der Unternehmer ging trotzdem vor Gericht. Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidungsfindung des Finanzamtes. Der Unternehmer ließ das trotzdem nicht auf sich sitzen und ging vor den Bundesfinanzhof. Doch auch hier sahen die Richter kein Verhältnis zwischen Arbeitsumfang und Größe des Arbeitszimmers. Die Richter berücksichtigten dabei auch die Zeiten für Vor- bzw. Nachbereitung, Kundenakquise und anderes mit. Und da der Raum nur an 20 Tagen für die eigentliche Geschäftstätigkeit genutzt wurde, verbleibt eine private Nutzung von bis zu 300 Tagen im Jahr. Dieses Ausmaß und auch die Größe bzw. Ausstattung des Arbeitszimmers war dann auch für die Richter zu viel (BFH Urteil vom 22. März 2016 - Az. VIII R 24/12).

BFH entscheidet nun bei Arbeitszimmer personenbezogen

Unternehmer, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und keine andere Möglichkeit haben, dürfen die Kosten dafür als Betriebsausgaben ansetzen. Im Regelfall bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro. Haben sich zwei Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer geteilt, zum Beispiel bei einem Unternehmer-Ehepaar, so durfte nur einmal der Höchstbetrag geltend gemacht werden. Das hat sich jetzt geändert. Für betroffene Unternehmer ein sehr positives Urteil.

Selbstverständlich gilt diese Regelung nur dann, wenn dem Unternehmer (den Unternehmern) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei Home-Office Berufen ist das selbstverständlich. Aber auch, wenn beispielsweise in einer gemieteten Werkstatt nur Maschinen stehen und es dort keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt.

Höchstbetrag kann von jedem in Anspruch genommen werden

Gleich in zwei Fällen hat der BFH jetzt zugunsten der Unternehmer entschieden. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen VI R 86/13) entschieden die Richter des BFH, dass jeder Nutzer des Arbeitszimmers die tatsächlichen Kosten dafür als Betriebsausgaben ansetzen darf. Die Deckelung bei 1.250 Euro pro Jahr bleibt jedoch bestehen.

Die Steuerberatergesellschaft Ecovis führt in einer Pressemitteilung dazu zwei Beispiele an, welche Auswirkungen das Urteil haben kann.

Beispiel 1:

Zwei Unternehmer nutzen ein gemeinsames häusliches Arbeitszimmer in München und teilen sich die Kosten dafür. Aufs Jahr hochgerechnet fallen insgesamt 3.996 Euro an. Jeder Selbstständige dürfte theoretisch 1.998 Euro ansetzen. Da der Höchstbetrag jedoch bei 1.250 Euro liegt, kommt dieser Betrag für beide zum Tragen. Bisher durften die Kosten nur einmal abgesetzt werden.

Beispiel 2:

Ein Unternehmerpaar aus Dresden zahlt für ihr gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer insgesamt 1.560 Euro Miete im Jahr. Jeder der beiden kann in seiner Steuererklärung 780 Euro als Betriebsausgaben ansetzen.

Häusliches Arbeitszimmer trotz betrieblicher Räume absetzen

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer darf ein Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben ansetzen, wenn ihm für seine betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Frage die eben häufig auftritt ist, was bedeutet “kein anderer Arbeitsplatz”?.

Heißt das, dass jeder Schreibtisch, den ein Unternehmer in einer Werkstatt oder einem anderen Büro stehen hat, als einen geeigneten Arbeitsplatz ansehen muss? Nein, wie der Bundesfinanzhof im Februar urteilte. Der Arbeitsplatz muss für den Selbstständigen auch zumutbar sein.

2 Praxen und trotzdem häusliches Arbeitszimmer anerkannt

In einem Fall, war ein selbstständig tätiger Logopäde zwei Praxen tätig, welche er angemietet hatte. Dort waren jedoch deutlich überwiegend Angestellte des Logopäden tätig, wie Datev in einer Pressemitteilung berichtet. Er selbst nutzte ein häusliches Arbeitszimmer für diverse Büro- und Verwaltungsarbeiten. Die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer setzte er als Betriebsausgaben an.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof folgten der Auffassung des Logopäden. Dieser gab nämlich an, dass Verwaltungsarbeiten in einer seiner Praxis nicht möglich seien. Auch nicht außerhalb der Öffnungszeiten. Schließlich müssen auch Fahrtwege von und zur Praxis eingerechnet werden. Die Richter urteilten daher, dass das häusliches Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag 1.250 Euro) abzugsfähig ist.

Im Zweifel muss Finanzgericht Einzelfall klären

Es lässt sich zwar aus diesem Urteil ableiten, dass ein Selbstständiger auch bei Nutzung von anderen Büroräumen, darüber hinaus ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann. Und zwar dann, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit dort verrichten muss. Ob das im Einzelfall jedoch immer der Fall ist, muss die Tatsacheninstanz, sprich das zuständige Finanzgericht, jeweils klären.

Punkte, die dabei herangezogen werden, sind zum Beispiel:

  • Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Lage, Größe usw.)
  • Umfang der Nutzung
  • Zugang zum Gebäude
  • Vertraulichkeit

Sollten Unternehmer also neben angemieteten Büro- oder Praxisräumen zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ansetzen wollen, muss im Vorfeld überlegt werden, ob das gegenüber dem Finanzamt im Zweifelsfall gut begründet werden kann.

Arbeitszimmer kann an Auftraggeber vermietet werden

Ein Ehepaar bewohnt gemeinsam ein Einfamilienhaus. Die Frau ist nebenbei als Selbstständige tätig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, indem sie für einen Professor Gutachten schreibt. Davon abgesehen, ist sie außerdem noch im Angestelltenverhältnis für diesen Professor tätig.

Das Ehepaar vermietete ein Arbeitszimmer an den Professor für zunächst 100 DM und später 100 Euro im Monat. Das vermietete Arbeitszimmer war jedoch nicht komplett räumlich abgetrennt vom privat genutzten Teil des Hauses. Die Eheleute machten innerhalb mehrerer Jahre negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von mehreren tausend Euro geltend. Diese kamen vorwiegend durch anteilige Afa (Abschreibungen), Schuldzinsen und Nebenkosten zustande. Das Finanzamt dagegen setzte die Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte an und versagte den Abzug der Ausgaben.

BFH Urteil: Vermietung mit gewerblichem Charakter

Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben dem Finanzamt Recht, wie Haufe berichtet. Die Einnahmen sind den gewerblichen Einkünften der Frau zuzurechnen - und nur der Frau. Zur Begründung hieß es, dass der Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb verknüpft ist, dass der ohne dem Betrieb gar nicht denkbar wäre.

Konkret heißt das: Würde die Frau nicht als Selbstständige für den Professor arbeiten, hätte sie das Arbeitszimmer in ihrem Haus nicht an ihn vermietet. Angenommen, der Professor würde jemand anders für seine Gutachten beauftragen, käme eine Vermietung nicht in Betracht. Daher kann die Vermietung zu Recht als Teil der gewerblichen Tätigkeit gesehen werden (Urteil BFH vom 13. Dezember 2016, Aktenzeichen X R 18/12).

Abzugsverbot der Ausgaben aus mehreren Gründen

Des Weiteren versagten die Richter des BFH dem Abzug der Ausgaben als Betriebsausgaben. Dabei wurden gleich mehrere Gründe genannt. Zum Einen muss das häusliche Arbeitszimmer ganz klar vom privaten Teil des Hauses abgegrenzt sein. Dabei genügt es jedoch nicht, wenn die Abgrenzung nur angedeutet wird. Sie muss aus festen baulichen Elementen bestehen. Eine “spanische Wand” zum Beispiel würde nicht genügen. Doch daran fehlte es hier. Die Trennung von privater und gewerblicher Nutzung war nicht ausreichend gegeben.

Das zweite Argument ist vielleicht noch bedeutender. Ein Gewerbetreibender, der ein häusliches Arbeitszimmer an einen Auftraggeber vermietet, kann nie die Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen. Hintergrund ist der: Der Gewerbetreibende darf nämlich schon für seine Betriebsstätte unbeschränkt Raumkosten als Betriebsausgaben ansetzen. Bei diesem häuslichen Arbeitszimmer handelte es sich aber nicht um eine Betriebsstätte. Diese Einkünfte unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

Mehrere Arbeitszimmer: Höchstbetrag nur einmal absetzbar

Neben seinem Anstellungsverhältnis als Dozent betätigte sich der Kläger selbstständig als Vortragsredner und Seminarleiter. Da er sowohl in West- als auch in Ostdeutschland tätig war, unterhielt er zwei verschiedene Wohnungen, in denen er je ein Arbeitszimmer zu Vorbereitungszwecken nutzte. Für das Arbeitszimmer im Westen machte er bei der Steuererklärung einen Betriebskostenabzug von 1.783 Euro geltend, für das andere Arbeitszimmer im Osten setzte er 791 Euro ab.

Das Finanzamt ließ lediglich den ersten Abzug zu und beschränkte ihn auf den gesetzlichen Höchstbetrag. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruch klagte er auf Anerkennung des Abzugs für sein Arbeitszimmer im Osten. Sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch der Bundesfinanzhof lehnten sein Begehren ab.

Abzug für Arbeitszimmerkosten auf 1.250 Euro begrenzt

§ 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbietet im Grundsatz den Abzug der Betriebskosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Vorschrift macht allerdings eine Ausnahme, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. In diesem Fall lässt sich der gesamte Aufwand von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Ansonsten ist der Betriebskostenabzug auf 1.250 Euro begrenzt.

Maximalbetrag personenbezogen, nicht objektbezogen

Die Arbeitszimmer des Klägers waren unbestrittenermaßen nicht Mittelpunkt seiner Vortrags- und Seminartätigkeit. Zu klären war, ob der Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Steuerpflichtigen oder pro genutztes Arbeitszimmer gilt. Der Bundesfinanzhof hat sich für die erste Variante entschieden. Das Gericht ist zwar der Meinung, die Abzugsmöglichkeit beschränke sich nicht auf ein einziges häusliches Arbeitszimmer. Wenn das Gesetz verlange, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden sei, meine es einen außerhäuslichen Arbeitsplatz.

Der abziehbare Betriebsaufwand darf jedoch, so die Münchner Richter, insgesamt den jährlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht überschreiten. Das Gesetz lege die Abzugsbegrenzung in typisierender Weise fest. Der maximale Abzug hänge folglich nicht von individuellen Besonderheiten wie der Zahl der genutzten Arbeitszimmer ab. Nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung sei eine typisierende Begrenzung des Kostenabzugs für häusliche Arbeitszimmer zulässig, weil das Finanzamt deren tatsächliche Nutzung nicht überprüfen könne. BFH, Urteil vom 09.05.2017, Az. VIII R 15/15

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei geringer beruflicher & privater Nutzung

Neustadt an der Weinstraße, 28. März 2018 - Gefühlt gibt es über kein anderes Thema im Gründerlexikon mehr Urteile als über die steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Anfang diesen Jahres urteilte das FG Rheinland-Pfalz in einem Fall, bei dem ein Angestellter nebenbei eine Photovoltaik-Anlage betreibt und damit nebenberuflich selbstständig ist. Als Betriebsausgaben machte er unter anderem die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro geltend. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz versagten ihm jedoch diesen Betriebsausgabenabzug.

Die untergeordnete private Nutzung muss der betrieblichen Nutzung angepasst sein

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug des häuslichen Arbeitszimmers, weil es der Meinung war, dass der Kläger ein solches nicht bräuchte. Die Richter des FG Rheinland-Pfalz bestätigten zwar die Entscheidung der Behörde, führten aber eine andere Begründung an.

Das Gericht überzeugt sich davon, dass der alleinige Betrieb einer Photovoltaik-Anlage nicht mehr als ein paar Stunden im Jahr an Verwaltung erfordert. Trotzdem stehe dem Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer zu, denn der Umfang der Nutzung spielt beim Betriebsausgabenabzug keine Rolle, wie der Bundesfinanzhof vor Kurzem erklärte.

Allerdings muss die private Nutzung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von untergeordneter Rolle sein. Wenn das häusliche Arbeitszimmer nur wenige Stunden im Jahr betrieblich genutzt wird, dann wäre eine private Nutzung, von zum Beispiel nur einer halben Stunde im Jahr, schon nicht mehr untergeordnet.

Aufgrund dessen versagten die Richter die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Bei der Prüfung hat sich übrigens ein Ermittlungsbeamter in der Wohnung des Unternehmers umgeschaut, um so festzustellen, inwieweit das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich betrieblich und/oder privat genutzt wird.

Was muss ich nun tun?

  1. Lesen Sie, was Betriebsausgaben überhaupt sind und wie sich damit Steuern sparen lassen!
  2. Erfahren Sie generell wie viel Steuern Sie überhaupt auf Ihren Gewinn zahlen müssen?
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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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