Am von Torsten in Buchführung geschrieben
Restaurants

Umsatzsteuersenkung für Gastronomie bis Ende 2022

Die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie war zunächst bis 30. Juni 2021 vorgesehen. Nun soll die Reduzierung auf 7 Prozent bis 31. Dezember 2022 verlängert werden. Solange Restaurants geschlossen bleiben, nützt das nur keinem etwas. Zudem gibt es einige Ausnahmen, bei denen der Gastronom dennoch 19 Prozent abführen muss.

Leeres Restaurant
Wenn keine Kunden kommen (dürfen), nützt der reduzierte Umsatzsteuersatz wenig.
© Tama66 / pixabay.com

Berlin, 17. Februar 2021 - „Mit Wumms aus der Krise“, das ist das Credo von Finanzminister Olaf Scholz. Um den Gastronomen zu helfen, wurde nun im Koalitionsausschuss beschlossen, den gesenkten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 7 Prozent bis Ende 2022 zu verlängern. Ausgenommen dabei sind Getränke.

  • Reduzierung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent bis 31.12.2022
  • Ausgenommen sind Getränke
  • Dienstleistungen in Verbindung mit Lieferdiensten sind ebenfalls reduziert

Ein großzügiges Geschenk für Gastronomen, die weiterhin geschlossen bleiben müssen und ihre Dienstleistung sowieso nicht anbieten können. Diese dürfen dafür weiterhin die Überbrückungshilfe III beantragen.

Denn der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent für Lieferdienste galt bereits vor Corona. Geändert hat sich im Groben lediglich der Umsatzsteuersatz für den Verzehr direkt im Restaurant, der Eistheke, im Biergarten usw.

Zugutehalten muss man jedoch, dass eben eine Verlängerung schon Sinn ergibt, wenn man davon ausgeht, dass die Gastronomie in naher Zukunft wieder öffnen kann. Denn aktuell profitiert sie von den reduzierten Umsatzsteuersätzen nicht.

Wer allerdings profitiert, sind Caterer oder Lieferdienste, die in Verbindung mit ihrer Lieferung auch eine Dienstleistung erbringen. 

Im Vorteil: Caterer profitieren vom reduzierten Steuersatz

Auch Caterer und Lieferdienste, die nicht nur die Bestellung liefern, sondern auch weitere Dienstleistungen erbringen, profitieren vom reduzierten Steuersatz. Das sind zwar nicht die klassischen Gastronomen, aber wenigstens ein Teil der Gastronomie.

Eine solche Dienstleistung wäre zum Beispiel, wenn der Lieferdienst das Essen anstatt mit Plastikgeschirr, mit Porzellangeschirr liefert. Da das Porzellangeschirr gereinigt werden muss, handelt es sich um eine Dienstleistung.

Das ist zwar gut für die Umwelt, wird aber im Allgemeinen mit einem erhöhten Umsatzsteuersatz „bestraft“, da es sich eben um eine Dienstleistung handelt.

Doch bis Ende 2022 darf auch hier der reduzierte Steuersatz zur Anwendung kommen.

Allerdings bleiben Getränke von einer reduzierten Umsatzsteuer ausgeschlossen. Was bedeutet das in der Praxis?

Coffee to go - 19% / Latte Macchiato - 7% Umsatzsteuer

Der beliebte Coffee to go wird daher weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet. Denn Kaffee gilt als Getränk und daher - unabhängig wo diese konsumiert werden - fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. 

Ein Latte Macchiato dagegen wird mit 7 Prozent Umsatzsteuer berechnet, da der Milchanteil bei über 75 Prozent liegt. Und Milch unterliegt einem günstigeren Umsatzsteuersatz, da es als Lebensmittel gilt. Diese Regelung gilt jedoch nur für Kuhmilch. Für alternative Milchprodukte wie Soja-, Reis- oder Hafermilch fallen weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer an.

Hummer, Langusten, Schnecken und Kaviar: Jetzt wird es abstrus

Hummer, Langusten, Schnecken und Kaviar fallen im Allgemeinen ausdrücklich nicht unter den reduzierten Steuersatz. Nun gilt unter den derzeitigen Bestimmungen aber folgende Regelung:

  • Verzehr vor Ort im Restaurant: 7% Umsatzsteuer
  • Lieferung nach Hause: 19% Umsatzsteuer

Also eigentlich genau andersherum wie normal. Nur gut, dass die meisten sich eher selten Hummer und Kaviar nach Hause liefern lassen...

Bleibt noch Folgendes zu tun für die Gastonomen: Sie müssen mal wieder ihr Kassensystem umstellen

Übrigens: Das Berechnen der korrekten Umsatzsteuer ist nicht ganz einfach. Eine Hilfestellung gibt es hier: Brutto oder Netto - Umsatzsteuer richtig berechnen.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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doppelbett im Hotel hier wegen Umsatzsteuer bei Übernachtungen
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© ivabalk / pixabay.com

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Photovoltaikanlage im Busch
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© lustich.de / lustich.de

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