Wenn die KSK anklopft: was Sie zur Künstlersozialabgabe wissen müssen

Jeder Unternehmer, der selbstständige Künstler oder Publizisten mit der Erstellung künstlerischer Werke beauftragt, ist zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Wissen Sie nicht, ob Sie in diesem Kalenderjahr überhaupt abgabepflichtig sind? Oder steht Ihnen eine Betriebsprüfung ins Haus und Sie fürchten die Folgen versäumter Zahlungen? Gemeinsam klären wir die häufigsten Fragen rund um die Künstlersozialabgabe.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ermöglicht selbständigen Künstlern und Publizisten eine vergünstigte Absicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Diese funktioniert nach dem folgenden Prinzip:

  • Die Versicherten zahlen ähnlich wie Arbeitnehmer nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Bezugsgröße ist die Summe des Gewinns, den sie mit ihren Leistungen erzielt haben.
  • Die andere Hälfte der Beiträge übernimmt die Künstlersozialkasse (KSK).
  • Um die Kosten der Künstlersozialkasse zu decken, erhebt sie von den verwertenden Unternehmen die Künstlersozialabgabe. Zusätzlich erhält sie einen Zuschuss des Bundes.

Zahlung der Künstlersozialabgabe: Wer ist abgabepflichtig?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen abgabepflichtig, das künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen verwertet oder nutzt, um damit Einnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber spricht hier vom „Verwerter". Darüber hinaus sind im Gesetz konkret diese Unternehmen genannt (§ 24 KSVG):

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage
  • Presseagenturen, Bilderdienste
  • Theater
  • Orchester und Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien und Kunsthandel
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Varieté- und Zirkusunternehmen
  • Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Die Abgabepflicht gilt auch dann für Sie, wenn Sie als Eigenwerber mithilfe freischaffender Künstler oder Publizisten Ihre Produkte promoten, etwa im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung.

Schon gewusst? Die sogenannte Generalklausel nach § 24 Abs. 2 KSVG sorgt dafür, dass nicht nur typische Verwerter unter die Künstlersozialabgabe fallen, sondern auch Unternehmer, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Veranstalten Sie mehr als drei Events pro Jahr mit Künstlern oder Publizisten? Dann sind Sie bereits mit dabei, ob Sie wollen oder nicht.

Künstlersozialabgabe – welche Leistungen fallen darunter und was muss gemeldet werden?

Die Abgabe fällt auf alle Entgelte an, die Sie an selbstständige Künstler, Journalisten, Schriftsteller und Publizisten für deren Leistungen und Werke zahlen. Das gilt auch für etwaige Nebenkosten (z. B. Telefon- oder Materialkosten, nicht aber Reisekosten). Beispiele für solche Leistungen und Werke, die der Künstlersozialabgabe unterliegen:

  • Beauftragung eines Texters mit neuen Texten für Ihre Website
  • Engagement eines Zauberers für ein Kundenevent
  • Buchung einer Band für den Tag der offenen Tür 
  • Einsatz eines selbstständigen Grafikdesigners für einen Flyer zum Zwecke der Werbung
  • Buchung eines Komikers für geschäftliche Veranstaltungen des Unternehmens

Übrigens sind auch Webdesigner als Künstler einzustufen, wie das Bundessozialgericht bereits 2005 entschied.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei der Abgabe zur KSK. Wenn der Auftrag an eine juristische Person erfolgt, wie zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, dann muss der Auftraggeber keinen Beitrag zur KSK leisten. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Das gilt auch, wenn der Auftrag an ein Unternehmen mit der Rechtsform Kommanditgesellschaft oder OHG geht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2014).

Es ist demnach nicht entscheidend, wer der Auftraggeber ist, sondern welche Rechtsform der Auftragnehmer hat. Wenn dieser selbst nicht in der KSK versichert sein kann, weil er beispielsweise eine GmbH ist, dann muss auch keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung erfolgen.

Keine Künstlersozialabgabe fällt bei Veranstaltungen an, wenn es sich um eine interne Betriebsfeier handelt, bei der zum Beispiel nur Mitarbeiter und deren Partner anwesend sind. Sind auch Kunden oder Geschäftspartner geladen, sieht die Sache anders aus.

Gibt es einen Freibetrag bei der Künstlersozialabgabe?

Ausgenommen sind Unternehmer, die nur „gelegentlich“ Aufträge an selbstständige Publizisten, Journalisten, Schriftsteller oder Künstler erteilen. Je nach Fallkonstellation und Umfang kann „nur gelegentlich“ sogar schon mit einer einzigen Beauftragung pro Jahr erreicht sein. Diese Auslegungsprobleme gibt es für die Jahre seit 2015 nicht mehr – seitdem gilt für die Künstlersozialversicherung ein Grenzwert von 450 Euro pro Kalenderjahr (!).

Formular für die Meldung der Künstlersozialabgabe

Jeder abgabepflichtige Auftraggeber ist verpflichtet, selbstständig im Rahmen der Meldepflicht bei der Künstlersozialversicherung die Zahlungen zu melden (§ 27 KSVG). Dies kann formlos erfolgen, also neben der schriftlichen Meldung auch per E-Mail, Fax oder telefonisch. Sie haben bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um die im vergangenen Kalenderjahr an Künstler, Schriftsteller, Journalisten und Publizisten gezahlten Entgelte zu melden. Hierfür stellt die Künstlersozialkasse ein Formular bereit.

Damit die Abgabe zur Künstlersozialversicherung korrekt berechnet und nachvollzogen werden kann, sind Sie verpflichtet, alle gezahlten Entgelte wahrheitsgemäß aufzuzeichnen. Wie die erfolgte Meldung zustande gekommen ist und berechnet wurde, müssen Sie jederzeit anhand Ihrer Aufzeichnungen nachweisen können. Auf Verlangen müssen Sie die geführten Aufzeichnungen der KSK vorlegen und Auskunft erteilen.

Übrigens: Erfolgt die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, so schätzt die Künstlersozialversicherung die Höhe Ihrer Abgaben nach branchenspezifischen Durchschnittswerten. Dies können Sie nur berichtigen, indem Sie die richtige Meldung nachreichen.

Höhe des Abgabesatzes und Berechnung der Künstlersozialabgabe

Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe wird die Höhe der gezahlten Entgelte herangezogen. Allerdings gibt es auch einige gezahlte Entgelte, die nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abgabesatz eingerechnet werden. Hierzu gehören:

  • die ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort)
  • Zahlungen an in einer dieser Rechtsformen organisierte Künstler: OHG, KG, GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften und weitere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • Erstattung von Reisekosten
  • weitere steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Der Abgabesatz wird jährlich neu durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Er liegt im Jahr 2024 bei 5,0 Prozent.

Berechnungsbeispiel: Ein Unternehmer hat künstlerische Leistungen im Wert von 5.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Zunächst ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, was einen Nettobetrag von 4.201,68 Euro ergibt. Mit dem Abgabesatz von 5,0 Prozent ergibt sich eine Abgabe in Höhe von 210,08 Euro.

Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe

Im Rahmen der Meldepflicht zum 31. März des Folgejahres werden für das nun kommende Jahr Vorauszahlungen berechnet (§ 27 KSVG). Diese können Sie nach folgender Formel überschlagen:

Gezahlte Entgelte im Vorjahr : 12 Monate x aktueller Abgabesatz = monatliche Vorauszahlung

Dabei müssen die Vorauszahlungen spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats überwiesen werden.

Berechnungsbeispiel: Obiger Unternehmer hat 4.201,68 Euro netto an gezahlten Entgelten gemeldet. Seine Vorauszahlung für das kommende Jahr beträgt 4.201,68 Euro : 12 Monate x 5,0 Prozent = 17,51 Euro / Monat.

Sobald Sie im nächsten Jahr die Jahresmeldung mit dem Erhebungsbogen abgeben, werden zu viel bezahlte Abgaben oder auch Fehlbeträge ausgeglichen. Es ist möglich, die Vorauszahlungen senken zu lassen, wenn Sie glaubhaft versichern, dass die Entgelte im laufenden Jahr deutlich niedriger sind als im Vorjahr.

Sie müssen an die Künstlersozialversicherung keine Vorauszahlungen leisten, wenn diese monatlich nicht mehr als 40 Euro betragen würden.

Häufige Fragen rund um die Künstlersozialabgabe und die Abgabepflicht

Muss ich auch zahlen, wenn der Künstler selbst nicht in der KSK versichert ist?

Ja, das müssen Sie. Ob der Künstler in der Künstlersozialversicherung versichert ist, spielt bei einer Betriebsprüfung keine Rolle. Die Abgabepflicht entsteht auch bei nicht in der KSK versicherten Künstlern.

Wie wird die Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialversicherung geprüft?

Die Künstlersozialkasse ist dazu berechtigt, schriftliche Prüfungen oder auch Außenprüfungen durchzuführen, um die korrekte Abführung der Beiträge an die Künstlersozialversicherung zu kontrollieren. Gleichzeitig ist aber auch die Deutsche Rentenversicherung Bund dazu berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfungen eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Die Wahrscheinlichkeit ist deshalb relativ groß, dass früher oder später jene Unternehmer „auffliegen“, die sich um die Künstlersozialabgabe herummogeln wollen. Dann ist mit Bußgeldern und Nachzahlungen sowie Säumniszuschlägen durch die Künstlersozialversicherung zu rechnen.

Die Behörden werten Branchen- und Adressverzeichnisse aus, um Unternehmer zu finden, die möglicherweise ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen. Ebenso können sie beispielsweise im Rahmen einer Prüfung bei einem selbstständig tätigen Künstler an Adressen von Unternehmen gelangen, die als Eigenwerber entsprechende Entgelte gezahlt haben, und diese im Anschluss überprüfen.

Wie muss ich die Künstlersozialabgabe buchen?

Die gezahlte Künstlersozialabgabe ist eine Betriebsausgabe. Sie buchen sie auf das Konto „Versorgungskassen“, das im SKR 03 unter Konto 4160, im SKR 04 unter Konto 6150 zu finden ist. Als Gegenkonto für die Buchung dient das Bankkonto, von dem die Zahlung geleistet wurde.

  • Buchungssatz SKR 03: 4160 Versorgungskassen an 1200 Bank
  • Buchungssatz SKR 04: 6150 Versorgungskassen an 1800 Bank

Darf ich dem Künstler/Publizisten die Künstlersozialabgabe auferlegen?

Es ist nicht erlaubt, die Künstlersozialabgabe vom Honorar des beauftragten Künstlers bzw. Publizisten abzuziehen oder ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Der Unternehmer muss diesen Betrag selbst entrichten und darf die Abgabepflicht nicht auf den Künstler verlagern. Auch aus Fairness gegenüber dem Künstler sollten solche Gedanken keine Rolle spielen. Schließlich handelt es sich um sein Arbeitseinkommen, von dem er wiederum ebenfalls eine Absicherung gegenüber seiner Krankenkasse sowie den anderen Sozialversicherungen leisten muss.

Der beauftrage Künstler hat seinen Sitz im Ausland – bin ich trotzdem abgabepflichtig?

Es spielt keine Rolle, wo der Künstler seinen Wohnsitz hat. Auch wenn er im Ausland lebt, müssen Sie bei einer Verwertung im Inland die Abgabe bezahlen.

Was passiert, wenn ich die Künstlersozialabgabe einfach nicht zahle?

Grundsätzlich verjähren solche Ansprüche der Künstlersozialkasse vier Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem sie entstanden sind. Wenn etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt, dass Sie die erforderlichen Abgaben nicht geleistet haben, müssen Sie diese für maximal fünf Jahre nachzahlen. Falls Ihnen ein Vorsatz zur Last gelegt werden kann, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist. Zudem kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro auferlegt werden.

Ist die Abgabe an die Künstlersozialversicherung verfassungswidrig?

Manche Unternehmen sehen die Abgabe für künstlerische Werke an die Künstlersozialkasse als verfassungswidrig an. Mit dieser Frage haben sich jedoch bereits das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundessozialgericht beschäftigt. Beide Gerichte kamen zu dem einhelligen Urteil, dass die Künstlersozialabgabe mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.

  1. Laden Sie den Erhebungsbogen herunter und melden Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialversicherung.
  2. Bezahlen Sie die Vorauszahlungen immer pünktlich.
  3. Zeigen Sie der Künstlersozialkasse Veränderungen unverzüglich an. 
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.