Gründungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden

Wer sich mit dem Gedanken trägt, sich selbstständig zu machen, wird vermutlich auch den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen. Dieser steht jedoch nur denjenigen Gründern zu, die mit der Existenzgründung die Arbeitslosigkeit beenden. Von daher ist es notwendig, dass man zumindest einen Tag arbeitslos war. Ebenfalls muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I über 150 Tage bestehen. Des Weiteren muss die Geschäftsidee tragfähigsein, was von einer unabhängigen Stelle bescheinigt werden muss. Das kann ein Steuerberater oder auch die IHK sein.

Der Gründungszuschuss wird zunächst für neun Monate gewährt, aber auch nur dann, wenn die Selbstständigkeit mehr als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Bei weniger Arbeitsaufwand besteht lediglich eine nebenberufliche Selbstständigkeit, die nicht gefördert werden kann.

Was tun, wenn das Geschäft nicht läuft?

Der Gründungszuschuss dient vorwiegend dazu, die erste Anlaufzeit eines neuen Unternehmens finanziell zu unterstützen. Viele potenzielle Gründer machen sich nun aber auch Gedanken darüber, was passiert, wenn das Unternehmen eben nicht anläuft.

Muss die Selbstständigkeit aufgegeben werden, weil sie sich nicht rechnet, sollte dies dem Arbeitsamt sofort mitgeteilt werden. Der Gründungszuschuss wird dann nur bis zur Beendigung der Selbstständigkeit gezahlt. Anschließend ist die Rückkehr in den Arbeitslosengeld I Bezug möglich. Allerdings wird die Zeit, in der der Gründungszuschuss gezahlt wurde, auf die verbleibenden Restansprüche für den Arbeitslosengeld I Bezug angerechnet, so dass sich der Anspruch deutlich verkürzen kann oder unter Umständen auch gar nicht mehr besteht.

Wird eine neue berufliche Tätigkeit in Form einer nichtselbstständigen Beschäftigung aufgenommen, ist dies dem Arbeitsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Auch in diesem Fall endet die Zahlung des Gründungszuschusses mit Beendigung der Selbstständigkeit oder Umstellung selbiger auf eine nebenberufliche Selbstständigkeit sofort. Eine Rückzahlung ist in beiden Fällen nicht erforderlich.

Wenn es mit dem neuen Job nicht klappt

Dennoch sollten Gründer, die einen Gründungszuschuss beantragt haben, nicht allzu schnell in eine Festanstellung wechseln. Zeigt sich nach der Probezeit, dass die Anstellung doch nicht länger aufrecht erhalten werden kann, aus welchen Gründen auch immer, ist eine Rückkehr in die Selbstständigkeit zwar möglich, allerdings dann ohne Gründungszuschuss. Einmal abgebrochen, kann der Zuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten erneut beantragt werden.

Empfohlen wird deshalb, mit dem potenziellen Arbeitgeber über eine freie Mitarbeit zu verhandeln. Wird dann klar, dass aus dieser eine langfristige Vollzeitbeschäftigung werden kann, so kann man immer noch ins Angestelltenverhältnis wechseln. Sollte es doch nicht klappen, hat man seinen Anspruch auf Gründungszuschuss zumindest nicht verwirkt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass man während dieser „Probezeit der freien Mitarbeit" nicht ausschließlich für diesen einen Kunden tätig ist, da dies als Scheinselbstständigkeit ausgelegt wird, was ebenfalls zur Verwirkung des Anspruchs auf Gründungszuschuss führen kann.

Muss ich den Gründungszuschuss an die Arbeitsagentur zurückzahlen?

Grundsätzlich erstmal nicht. Haben Sie bei der Arbeitsagentur richtige Angaben gemacht, um Ihre Förderung zu erhalten, dann brauchen Sie sich keine Gedanken machen die Förderung zurückzahlen zu müssen. Bei Falschangaben, wenn Sie z.B. eine andere Firma gründen, als für den Antrag auf Förderung vorgesehen und dies der Arbeitsagentur verschweigen, dann muss die Förderung zurückgezahlt werden. Weiterhin ist der Gründungszuschuss dazu da, dass Sie sozial abgesichert sind während Ihrer Existenzgründung. Sichern Sie dies aber mit einem Vollzeitjob neben Ihrer Existenzgründung und melden dies ebenfalls nicht der Arbeitsagentur, dann müssen Sie auch in diesem Fall die Förderung zurückzahlen.

Wann der Gründungszuschuss doch zurückgezahlt werden muss

Obwohl es sich beim Gründungszuschuss nicht um eine Förderung handelt, die erfolgsabhängig ist, gibt es doch einen Anlass, bei dem dieser wieder zurückgezahlt werden muss. Dieser ist in falschen Angaben bei der Beantragung des Zuschusses zu sehen. Wenn also ein anderes Unternehmen gegründet wird, als ursprünglich beantragt wurde, und diese Veränderung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, ist von falschen Angaben auszugehen. Auch diese sorgen dafür, dass die Arbeitsagentur berechtigt ist, den Gründungszuschuss zurückzufordern. Aufgrund des bloßen Scheiterns der Geschäftsidee ist der Gründungszuschuss jedoch generell nicht zurückzuzahlen.

Arbeiten Sie stets mit Ihrer Arbeitsagentur zusammen und verschweigen oder verfälschen niemals Informationen gegenüber der Arbeitsagentur. Ansonsten kann es wirklich teuer werden und Sie müssen die Förderung zurückzahlen.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.