Beschränkte Haftung
Beschränkte Haftung
Wird von vorneherein vertraglich oder gesetzlich festgelegt, dass im Falle einer Haftung ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner bzw. ein Schädiger gegenüber einem Geschädigten nicht in vollem Umfang haften muss, so wird von einer beschränkten Haftung gesprochen. Die Beschränkung kann sich auf die Haftungsgründe oder auf den Umfang des Haftung beziehen.Haftungsbeschränkungen kommen im Zivilrecht, im Handelsrecht und vor allem im Gesellschaftsrecht vor.
Die beschränkte Haftung im Handels- und Gesellschaftsrecht
Der Begriff der beschränkten Haftung findet bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Kommanditgesellschaft (KG) oder der Aktiengesellschaft (AG ) Anwendung. Die Beschränkung der Haftung eines Gesellschafters ist hierbei auf die Haftung des Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft bezogen.Die beschränkte Haftung bei einer GmbH
Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen – sofern die Geschäfte mit der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt geführt wurden - nur bis zur Höhe ihrer Einlage für die Schulden der Gesellschaft aufkommen. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unangetastet. Das Stammkapital einer GmbH beträgt nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 Euro.Für Existenzgründer bietet sich seit 2008 vor allem als Alternative zur GmbH die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an. Hierbei kann auch mit einem geringeren Stammkapital eine Kapitalgesellschaft gegründet werden. Der Zusatz UG (haftungsbeschränkt) muss jedoch im Firmennamen geführt werden, bis das Stammkapital der Gesellschaft die für eine GmbH erforderliche Mindestsumme beinhaltet.