Sind Sie scheinselbständig? - alles zur Scheinselbständigkeit
Wer ist scheinselbständig?
Erbringt ein Selbständiger auf vertraglicher Basis Dienstleistungen oder Werksleistungen für ein anderes Unternehmen und ist dabei in besonderer Weise von diesem Unternehmen persönlich abhängig, kann es sich um eine Scheinselbständigkeit handeln.Welche Auswirkungen hat eine Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbständige gelten im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer. Das heißt, es müssen Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Besteht eine Scheinselbstständigkeit, so endet damit die unternehmerische Tätigkeit. Das Gewerbe ist abzumelden, die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer endet.Die Merkmale der Scheinselbstständigkeit?
Folgende Kriterien lassen sich für die Beurteilung einer Scheinselbständigkeit heranziehen:- Fehlendes unternehmerisches Handeln durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Merkmale u. a.: Unternehmer hat keine eigenen Geschäftsräume oder tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf)
- Dauerhafte Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Die Sozialversicherungsträger gehen davon aus, sofern mit einem Auftraggeber ein Umsatz von 5/6 des Gesamtumsatzes erzielt wird.)
- Keine regelmäßig Beschäftigten über 400,- EUR (EUR 400-Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt, jedoch werden mitarbeitende Familienangehörige berücksichtigt)
- Der Auftraggeber beschäftigt Mitarbeiter, die die gleichen Tätigkeiten ausführen, wie der Unternehmer selbst.
- Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, war der Unternehmer beim Auftraggeber beschäftigt.
So können Sie prüfen lassen, ob Sie scheinselbständig sind
Für die Statusklärung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen, 10704 Berlin www.deutsche-rentenversicherung.de Servicenummer 0800 333 1919) zuständig. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, kann dort der Antrag auf verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt werden. Im Rahmen der Statusprüfung kommt es auf die Gesamtsituation der unternehmerischen Tätigkeit an. Berücksichtigt wird dabei der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, die Höhe des unternehmerischen Risikos und welche unternehmerischen Chancen wahrgenommen werden können. Ebenfalls wesentlich ist ob die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden. Wichtig ist, dass die Statusklärung nur solange erfolgen kann, wie die Deutsche Rentenversicherung noch nicht selbst ein Verfahren eingeleitet hat.Bescheid gegen die Unternehmerschaft: Scheinselbständig
Im Falle der Entscheidung gegen eine unternehmerische Tätigkeit, im Sinne der Scheinselbständigkeit, wird die zuständige Krankenkasse informiert. Der bisherige Auftraggeber wird nun Arbeitgeber. Er hat die nun fälligen Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund des bereits gezahlten Honorars zu entrichten, was immerhin mit ca. 27% zu buche schlägt. Der nun entstandenen Arbeitnehmer hat selbstverständlich von seinem Arbeitsentgelt auch den Sozialversicherungsanteil zu zaheln. So verringert sich der Nettoverdienst im Gegensatz zur unternehmerischen Tätigkeit erheblich, was meist eine Neuverhandlung der Bezahlung bedeutet.Ist ein hohes Honorar Argument gegen Scheinselbstständigkeit?
Immer wieder versucht die Deutsche Rentenversicherung Bund selbstständig Tätigen eine Scheinselbstständigkeit zu attestieren - mit gravierenden Folgen für den Selbstständigen und seine Auftraggeber. Das Bundessozialgericht stellte jedoch fest, dass eine hohe Vergütung weit über dem Durchschnitt fest Angestellter, ein starkes Indiz gegen eine Scheinselbstständigkeit ist, selbst wenn es nur einen Auftraggeber gibt.
Ein Heilpädagoge war für einen einen Landkreis als Erziehungsbeistand in der öffentlichen Jugendhilfe tätig. Er ging zwar einer Vollzeittätigkeit nach, war aber darüber hinaus etwa 4 bis 7 Stunden die Woche auch für den Landkreis auf Basis von Honorarverträgen tätig. Die Vergütung lag zwischen 40 Euro und 41,50 Euro je Betreuungsstunde.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund war der Meinung, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Scheinselbstständiger tätig ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Landkreis hätte damit rückwirkend anteilig sämtliche Kosten für die Sozialversicherung aufbringen müssen. Dagegen ging der Landkreis gerichtlich vor.
Der Landkreis hatte in allen Vorinstanzen mit seiner Klage Erfolg, wie Haufe berichtet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wollte Revision beim Bundessozialgericht einlegen. Dieser wies die Revision ab. Die Begründung: Der Heilpädagoge war nicht abhängig beschäftigt.
Zwei Hauptgründe führten die Richter an:
- Der Selbstständige war weitestgehend nicht weisungsgebunden. Das wurde vertraglich vereinbart und auch so gelebt
- Das Honorar lag weit über dem Schnitt des Arbeitsentgelts von fest Angestellten. Die Höhe der Vergütung lässt eine Eigenvorsorge zu, was ein starkes Indiz gegen Scheinselbstständigkeit ist.
Vor allem, dass der Höhe des Honorars eine so hohe Bedeutung beigemessen wird, ist bemerkenswert. Denn dadurch kann der Selbstständige selber für sich vorsorgen und ist damit nicht abhängig von seinem Auftraggeber (Aktenzeichen B 12 R 7/15 R).
Alle Instanzen entschieden: Keine Scheinselbstständigkeit
Der Landkreis hatte in allen Vorinstanzen mit seiner Klage Erfolg, wie Haufe berichtet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wollte Revision beim Bundessozialgericht einlegen. Dieser wies die Revision ab. Die Begründung: Der Heilpädagoge war nicht abhängig beschäftigt.
Zwei Hauptgründe führten die Richter an:
- Der Selbstständige war weitestgehend nicht weisungsgebunden. Das wurde vertraglich vereinbart und auch so gelebt
- Das Honorar lag weit über dem Schnitt des Arbeitsentgelts von fest Angestellten. Die Höhe der Vergütung lässt eine Eigenvorsorge zu, was ein starkes Indiz gegen Scheinselbstständigkeit ist.
Vor allem, dass der Höhe des Honorars eine so hohe Bedeutung beigemessen wird, ist bemerkenswert. Denn dadurch kann der Selbstständige selber für sich vorsorgen und ist damit nicht abhängig von seinem Auftraggeber (Aktenzeichen B 12 R 7/15 R).
Statusfeststellung aufgrund einer Prüfung
Sollte sich der Unternehmer nicht freiwillig einer Prüfung unterziehen, so kann dies auch durch eine angeordnete Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung geschehen. Die daraus entstehende Beitragspflicht kann seit Januar 2008 rückwirkend bis zur Aufnahme der Tätigkeit festgelegt werden, außer, es wurde frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren beantragt.Wann verjähren die Ansprüche der Rentenversicherung?
Die Ansprüche der Sozialversicherung gegen den Beitragspflichtigen (Beitragspflichtig ist immer der Arbeitgeber, also der, der die Beiträge an die Sozialversicherung für den Arbeitnehmer abführen muss) verjähren erst nach 4 Jahren, beginnend mit der Fälligkeit der Beiträge.Besonderheiten bei Handelsvertretern
Für die Beurteilung der Selbstständigkeit kommt es darauf an, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Nimmt der Auftraggeber enge Kontrollen vor oder bestehen Pflichtanwesenheiten zu vorgegebenen Zeiten oder Urlaubsregelungen, kann das für eine Scheinselbstständigkeit des Handelsvertreters sprechen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kann der Handelsvertreter dennoch arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sein. Das trifft dann zu, wenn der Unternehmer regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter über EUR 400 beschäftigt und er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet.Was sind eigentlich arbeitnehmerähnlich Selbständige?
Sofern ein Selbständiger, mit der Ausnahme von Familienangehörigen, keine Arbeitnehmer beschäftigt und gleichzeitig im Wesentlichen regelmäßig für einen Auftraggeber tätig ist, wird bei dieser Selbständigkeit von einer so genannten Scheinselbständigkeit geredet. Kann der „Selbständige“ seine Nichtselbständigkeit widerlegen, so wird er als arbeitnehmerähnlich Selbständiger geführt, da er in den beiden genannten Punkten keine Selbständigkeit ausübt, wie sie bei gewöhnlichen Unternehmern praktiziert wird. Die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist also eine Spezialform der Scheinselbständigkeit.Empfehlung für Existenzgründer
Sofern Sie hinsichtlich Ihrer Tätigkeit bedenken haben, sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Weiterhin ist bei Unklarheiten zum Status der Selbständigkeit eine Statusklärung ratsam.Beachten Sie auch folgende Fragestellungen, Alternativen und Varianten zum Thema "Gründungsstrategie":
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