Wenn nichts mehr geht und Sie um die Insolvenz nicht mehr herumkommen, stehen Ihnen für die Insolvenzabwicklung grundsätzlich zwei Wege offen: das Privatinsolvenzverfahren und das für Selbstständige meist relevantere Regelinsolvenzverfahren. Wie es konkret abläuft, wenn Selbstständige die Insolvenz beantragen müssen, erkläre ich Ihnen in diesem Artikel genauer.
Das Regelinsolvenzverfahren ist das Pendant zum Privatinsolvenzverfahren und steht nur (ehemals) selbstständigen Personen zur Verfügung, die sich überschuldet haben. Charakteristisch ist bei Selbstständigen, dass sie meist eine Vielzahl von Gläubigern nicht mehr befriedigen können und mitunter sehr hohe Schulden anhäufen. Deshalb müssen Sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um das Regelinsolvenzverfahren nutzen zu können:
Falls Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, bleibt Ihnen noch das Verbraucherinsolvenzverfahren als Alternative. In beiden Fällen erlangen Sie nach einer gewissen Zeitspanne die Restschuldbefreiung und damit die Befreiung von allen verbliebenen Schulden.
Das Regelinsolvenzverfahren dauert stets mehrere Jahre und ist in drei Phasen gegliedert:
Das Regelinsolvenzverfahren beantragen Sie schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht, wobei zwar häufig Formulare angeboten werden, es aber keinen Formularzwang gibt. Viel wichtiger ist, dass Sie zwei Anträge stellen. Zum einen beantragen Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum anderen aber auch die Restschuldbefreiung.
Achtung: Wenn das Insolvenzverfahren von einem Ihrer Gläubiger beantragt wird, müssen Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung selbst stellen, denn sonst bleibt sie Ihnen versagt!
Damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss zunächst die Frage nach den Kosten gestellt werden. Dies setzt nämlich voraus, dass der Schuldner den Vorschuss für die Deckung der Verfahrenskosten bezahlen kann. Können Sie diese Gebühren in Höhe von rund 2.000 bis 3.000 Euro noch aus Ihrem Vermögen bestreiten, gibt es kein Problem. Ist dies voraussichtlich nicht möglich, können Sie mit dem Antrag auf die Verfahrenseröffnung zugleich auch einen Stundungsantrag stellen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie sich bisher keiner Insolvenzstraftaten schuldig gemacht haben oder Ihnen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal die Restschuldbefreiung versagt wurde. Die gestundeten Kosten zahlen Sie später zurück, sobald Sie wieder ein Einkommen erzielen.
Entscheidet das Gericht positiv über die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, bestellt es einen Insolvenzverwalter, der sich mit der Feststellung und Verwertung des pfändbaren Sach- und Geldvermögens sowie der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel an die Gläubiger beschäftigt. Erzielen Sie bereits wieder einen Lohn, müssen Sie den pfändbaren Anteil daran an den Insolvenzverwalter abtreten.
Hinweis: Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr eingeläutet werden – Sie sind vorerst sicher vor Ihren Gläubigern.
Wenn der Insolvenzverwalter seine Arbeit erledigt hat und es keine Gründe gibt, die gegen die Restschuldbefreiung sprechen, hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und kündigt an, dass diese im Anschluss an die Wohlverhaltensperiode wirksam wird.
An das Insolvenzverfahren schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensperiode an, während der Sie sozusagen „Ihren guten Willen“ zeigen müssen. Tatsächlich gibt es fünf Verpflichtungen, die Sie während dieser Zeit zwingend einhalten müssen:
Sofern Sie sich an diese Regelungen halten, erteilt das Gericht am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung. Damit werden Sie von all Ihren Schulden befreit. Ausnahme: Bußgelder oder Schulden aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen sind davon nicht umfasst.
Nicht immer ist die Restschuldbefreiung möglich. § 290 InsO sieht sieben mögliche Gründe für die Versagung vor:
Diese Gründe müssen allerdings Ihre Gläubiger einbringen und gegebenenfalls auch ausreichend begründen und belegen – bloße Behauptungen reichen nicht.
Zunächst müssen Sie damit rechnen, dass es etwa vier bis sechs Wochen von der Antragstellung bis zur Eröffnung der Insolvenz dauert. Das Insolvenzverfahren an sich kann mehrere Monate bis mehrere Jahre dauern – je nach Komplexität des Betriebs. Allerdings wird diese Zeit komplett auf die Dauer der Wohlverhaltensphase angerechnet, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Wann die Restschuldbefreiung tatsächlich eintritt, hängt davon ab, ob es Ihnen gelingt, einen Teil Ihrer Schulden zurückzuzahlen:
Meine Name ist Torsten Montag, ich bin Diplom Betriebswirt und seit 2004 mit dem Gründerlexikon unterwegs. 2019 habe ich die GründerAkademie gegründet. Hier finden Sie all die Dinge, die mir geholfen haben, ein erfolgreicher Unternehmer zu werden. Videos, Excelsheets, Checklisten, Muster, Vorlagen und Webseiten, die ich jeden Tag nutze und in der GründerAkademie zur Verfügung stelle. Bevor Sie jedoch als Mitglied aufgenommen werden können, sollten Sie unbedingt meinen UnternehmerTest machen oder meinen
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