Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftspartner keine Betriebsausgaben
Die Übernahme der pauschalierten Einkommensteuer für ein Geschenk an einen Geschäftsfreund ist selbst ein Geschenk. Die Pauschalsteuer ist – sofern sie zusammen mit den Kosten des ursprünglichen Geschenks 35 Euro übersteigt – nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

München, 03.07.2017 – Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – auch im Geschäftsleben. Ein Konzertveranstalter verschenkte daher verschiedentlich Freikarten an seine Geschäftspartner. Bei einer Außenprüfung erhielt das Finanzamt Kenntnis davon. Da der Konzertveranstalter die Empfänger der Freikarten nicht benennen konnte, einigte er sich mit der Behörde auf die Übernahme der pauschalierten Einkommensteuer. Das Finanzamt ließ den Pauschalsteuerbetrag von insgesamt 26.760 Euro nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Dagegen klagte der Konzertveranstalter. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage zurück. Eine Revision zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos.
"Spesenunwesen" bekämpfen
Das oberste Finanzgericht beurteilt die Übernahme der Einkommensteuer durch den Konzertveranstalter als weiteres Geschenk neben den Gratistickets. Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind allerdings nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nur als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie nicht mehr als von 35 Euro pro Beschenktem und Jahr kosten. Wohlgemerkt: Der Maximalbetrag gilt für alle Geschenke, die an denselben Empfänger gehen, zusammen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber nach Aussage des Bundesfinanzhofs das "Spesenunwesen" bekämpfen. Unternehmer sollen vermeintlich unnötigen Repräsentationsaufwand nicht auf die Öffentlichkeit abwälzen können.
Keine übermäßige Besteuerung
Die Münchner Richter anerkennen, dass der Schenker mit der Pauschbesteuerung angesichts der fehlenden Abzugsfähigkeit normalerweise höher belastet wird, als es der Beschenkte würde. Doch darin liege kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit. Bei der pauschalierten Einkommensteuer handle es sich um eine Steuerschuld, die ursprünglich beim Beschenkten anfalle und die der Schenker übernehme. Das Einkommensteuerrecht kenne aber kein Korrespondenzprinzip, wonach der Beschenkte bloß versteuern müsse, was der Schenker abziehen könne und umgekehrt. Eine übermäßige Besteuerung vermag der Bundesfinanzhof ebenso wenig zu erkennen. Schließlich habe sich der Konzertveranstalter freiwillig für die Zahlung der Pauschalsteuer entschieden.
BFH, Urteil vom 30.03.2017, Aktenzeichen IV R 13/14