Die Kleinunternehmerregelung im grenzüberschreitenden Handel
In den meisten EU-Staaten existieren Regelungen zur Kleinunternehmerregelung. Häufig kann ein Kleinunternehmer aus Deutschland die Regelungen anderer Länder nicht in Anspruch nehmen, da die allermeisten dort keine Betriebsstätte haben. Kleinunternehmer, die aus dem EU-Ausland Waren beziehen, müssen daher oft dennoch hierzulande Umsatzsteuer abführen. Umsätze, die ins EU-Ausland gehen, werden nicht zur Grenze für Kleiunternehmer angerechnet.

Berlin, 18. Mai 2017 - Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Pressemitteilung genau dieses Thema aufgegriffen. In Deutschland gelten Unternehmer als Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrechtlichen Sinne, wenn diese im Vorjahr einen Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro haben und im laufenden Jahr nicht mehr wie 50.000 Euro.
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und auch keine Vorsteuer geltend machen. Wenn Kleinunternehmer im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, kann es jedoch vorkommen, dass diese dennoch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen.
Erwerb von Waren bzw. Dienstleistungen aus dem EU-Ausland
Erwirbt ein Kleinunternehmer Waren aus einem anderen EU-Staat, so findet die Erwerbsbesteuerung erst beim Überschreiten der Erwerbsschwelle (derzeit 12.500 Euro pro Jahr) statt bzw. beim Verzicht auf die Erwerbsschwelle, vorher nicht. Sofern diese Grenze überschritten bzw. eben auf die Erwerbsschwelle von vornherein verzichtet wird, muss der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Vorsteuer darf er jedoch trotzdem nicht absetzen. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, eine USt-Identifikationsnummer zu beantragen.
Wichtig ist außerdem das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UstG), welches im grenzüberschreitenden Handel Anwendung findet. Wie der Name bereits sagt, wird die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer umgekehrt. Das heißt, dass nicht der Empfänger der Zahlung die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss, sondern der Empfänger der Leistung. Das wäre in diesem Fall der Kleinunternehmer. Er hat darauf zu achten, dass die entsprechende Umsatzsteuer abgeführt wird. Zum Vorsteuerabzug ist dennoch nicht berechtigt
Lieferung von Dienstleistungen ins EU-Ausland
Ähnlich wie beim Erwerb von Waren gilt beim Erbringen von Dienstleistungen das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger im EU-Ausland zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Die Zahlungen, die Kleinunternehmer aus Leistungen ins EU-Ausland erhalten, werden demnach auch nicht auf die Umsatzschwelle für Kleinunternehmer von 17.500 Euro angerechnet.
Möglicherweise ergeben sich weitere Fragen oder Probleme. Außerdem kann die Besteuerung beim grenzüberschreitenden Handel sehr komplex sein. In diesem Fall sollte immer Rücksprache mit einem kompetenten Steuerberater genommen werden.