Buchhalter dürfen keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen
Ein Buchhalter ist nicht berechtigt Aufgaben eines Steuerberaters durchzuführen. Im folgendem Fall beurteilte der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Buchhalter.

Im vorliegendem Fall klagte eine qualifizierte Diplomkauffrau mit Ausbildung zur Steuerfachgehilfin gegen die unberechtigte Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung beim Bundesgerichtshof.
Nur von berechtigten Personen
Wie der Bundesgerichtshof entschied, sind nur Personen berechtigt eine Umsatzsteuervoranmeldung abzusenden, welche eine ausreichende Ausbildung und Kenntnisse besitzen. So ist es einzig und allein einem Steuerberater möglich, die notwendigen steuerlichen Feinheiten zu kennen und somit eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen und zu senden. Welche Tätigkeiten ein Bilanzbuchhalter durchführen darf und welche nicht, können Sie im Gründerlexikon nachlesen!
Buchhalter dürfen Lohnabrechnung durchführen
Einen Vergleich zwischen Lohn- und Umsatzsteuer hingegen wies der Bundesgerichtshof ab. Im Gegenzug zur Umsatzsteuervoranmeldung darf eine ausgebildete Buchhalterin eine Lohnabrechnung selber erstellen und eine Lohnsteuervoranmeldung senden, so der BGH. Das ausführliche Urteil können Sie hier nachlesen.