Als Buchhalter selbständig machen, was beachten?
Wenn Sie sich als Buchhalter selbstständig machen oder diese Leistung in Ihrem Back-Office anbieten wollen, müssen Sie einige Dinge beachten. Denn das Rechtsberatungs- und Steuerberatungsgesetz setzt Ihrer Tätigkeit bestimmte Grenzen.
Eine Hilfeleistung in Steuersachen ist alleine den Steuerberatern vorbehalten, ebenso wie die Beratung in sozial- oder arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nur durch Rechtsanwälte durchgeführt werden darf. Berücksichtigen Sie dies nicht, so ist mit einem Bußgeldverfahren und Abmahnungen oder gar mit einem Wettbewerbsprozess zu rechnen.
Erlaubte Tätigkeiten
Grundsätzlich erlaubt sind laut Steuerberatungsgesetz § 6 Nr. 3 die Durchführung aller mechanischen Arbeitsgänge, die bei der Führung der Aufzeichnungen und Bücher für eine Besteuerung notwendig sind.
Dies sind im Einzelnen:
- Datenerfassung der vom Auftraggeber oder Steuerberater vorkontierten Belegen
- Datenerfassung nach Buchungsanweisung des Auftraggebers oder Steuerberaters
- Zusammenstellung der Daten durch EDV-Programme
- Ausdruck der Summen- und Saldenlisten (kurz SuSa)
- Ausdruck der BWA
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Mithilfe bei der Wahl nach der Buchhaltungssoftware
- Erstellung der laufenden Lohnabrechnungen
- Fertigen der Lohnsteueranmeldungen
Mit allen weiterführenden Arbeiten dürfen Sie sich nicht selbständig machen, denn diese sind ausschließlich dem Personenkreis des § 3 StBerG vorbehalten. Dazu zählen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte.
Zu den weiterführenden Tätigkeiten zählen:
- Einrichtung der Buchhaltung
- Erstellung des Kontenplans (ausgenommen die Nutzung eines Kontenplans eines Buchhaltungsprogramms)
- Aufstellung der Jahresabschlüsse
- Ermittlung des Gewinns
- Einrichtung von Lohnkonten
- Lohnsteuerabschlussarbeiten
- Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs
- Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung
- Fertigung von Steuererklärungen
Qualifikationsvoraussetzungen der selbstständigen Buchhalter
Um als selbstständiger Bilanzbuchhalter oder Buchhalter tätig werden zu dürfen, benötigen Sie bestimmte Qualifikationen. So muss eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf, wie beispielsweise eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten oder Bürokaufmann, bestanden werden. Das Lehrmaterial für die Ausbildung zur Steuerfachangestellten zielt überwiegend auf die Tätigkeiten eines Buchhaltungsbüros ab. Danach müssen mindestens drei Jahre Berufspraxis auf dem Gebiet der Buchhaltung nachgewiesen werden, deren Umfang mindestens 16 Wochenstunden sein muss.
Anerkannt wird auch eine gleichwertige Vorbildung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, wie beispielsweise eine Ausbildung als Finanzanwärter oder Personen mit höherer Qualifikation, wie beispielsweise Bilanzbuchhalter. Viele andere Geschäftsideen Beispiele findet man im Gründerlexikon!
Umsatzsteuervoranmeldung für Buchhalter verboten
Im vorliegendem Fall klagte eine qualifizierte Diplomkauffrau mit Ausbildung zur Steuerfachgehilfin gegen die unberechtigte Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung beim Bundesgerichtshof.
Nur von berechtigten Personen
Wie der Bundesgerichtshof entschied, sind nur Personen berechtigt eine Umsatzsteuervoranmeldung abzusenden, welche eine ausreichende Ausbildung und Kenntnisse besitzen. So ist es einzig und alleine einem Steuerberater möglich, die notwendigen steuerlichen Feinheiten zu kennen und somit eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen und zu senden. Welche Tätigkeiten ein Bilanzbuchhalter durchführen darf und welche nicht, können Sie im Gründerlexikon nachlesen!
Buchhalter dürfen Lohnabrechnung durchführen
Einen Vergleich zwischen Lohn- und Umsatzsteuer hingegen wies der Bundesgerichtshof ab. Im Gegenzug zur Umsatzsteuervoranmeldung darf eine ausgebildete Buchhalterin eine Lohnabrechnung selber erstellen und eine Lohnsteuervoranmeldung senden, so der BGH. Das ausführliche Urteil können Sie hier nachlesen.