Nachtarbeit

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Das Arbeitszeitgesetz definiert die Nachtarbeit als die Arbeitszeit von 23 – 6 Uhr, wobei in Bäcker- und Konditoreien die Zeit von 22 – 5 Uhr als Nachtzeit gilt. Als Nachtarbeit ist danach eine länger als 2 – stündige Tätigkeit innerhalb der Nachtzeit zu verstehen. Sondervergütungen für Nachtarbeit sind in einem gewissen Rahmen steuer- und sozialversicherungsbefreit.

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