Elterngeld soll auch für Selbständige flexibler gestaltet werden
(1 Bewertung)Wenn die CDU für das kommende Jahr eine flexiblere Gestaltung des Elterngeldes durchsetzen kann, dann sind das auch positive Nachrichten für Selbständige. Sie können dann freier entscheiden, wann sie einen Antrag auf Elterngeld stellen wollen. Doch gegenwärtig gelten noch die aktuellen Regelungen. Damit berechnet sich das beantragte Elterngeld aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zum Einkommen zählen das Gehalt bzw. der Lohn (netto) aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie der Gewinn aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit.
Selbständige Tätigkeit wird fortgesetzt
Nach BEEG § 1 Abs. 1 bleibt ein nebenberuflich Selbständiger auch während des Bezugszeitraumes von Elterngeld anspruchsberechtigt, wenn er maximal 30 Stunden wöchentlich seiner selbständigen Tätigkeit nachgeht. Der dabei erwirtschaftete Gewinn wird auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet. Die Elterngeldstelle ermittelt die Höhe des Elterngeldes (im allgemeinen 67 Prozent) aus der Differenz des Einkommens vor und nach der Geburt des Kindes.
Selbständige Tätigkeit wird aufgegeben
Das Elterngeld beträgt im allgemeinen 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. In der Berechnung findet auch der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbständigkeit im genannten Zeitraum Berücksichtigung. Der Verlust der Nebentätigkeit wird somit ebenfalls in Höhe von 67 Prozent durch das Elterngeld ausgeglichen.
Vor der Geburt Hausfrau und nebenberuflich selbständig
Wenn Frauen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeführt haben, erhalten sie Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR. Waren sie jedoch in diesem Zeitraum nebenberuflich selbständig, erhalten sie auch weiterhin 67 Prozent ihres Gewinns als Elterngeld. Wenn der Gewinn 1.000 EUR monatlich unterschritten hatte, kann der Prozentsatz um weitere Prozentpunkte gemäß BEEG, § 2, steigen.
Selbständige Tätigkeit anmelden
Es ist aber auch möglich, während des Elterngeldbezuges eine nebenberufliche Selbständigkeit zu beginnen. Der erwirtschaftete Gewinn fließt dann in die Berechnung des Elterngeldes mit ein.
Beispiel
Wenn eine Sachlage wie in unserer Quelle angenommen wird, handelte die Elterngeldstelle nicht richtig. Im BEEG, § 2 Abs. 8 heißt es: "... Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden." Aus der beschriebenen Situation geht jedoch nicht hervor, dass die Antragstellerin als Bemessungszeitraum Mai 2006 bis April 2007 angegeben hat. Auch das erste Urteil des Sozialgerichtes entspricht nicht dem BEEG. Dagegen urteilte das Bundessozialgericht entsprechend dem BEEG: "Die Ausnahmevorschrift dürfe nicht gegen den Willen der Eltern angewendet werden."
Quelle:
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