Säumniszuschlag
(1 Bewertungen)Sofern am Fälligkeitstag einer Steuer diese nicht entrichtet wird, muss der Steuerpflichtige einen sogenannten Säumniszuschlag bezahlen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 1%. Zuvor muss jedoch die fällige Steuerschuld auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet werden.
Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuererstattungen oder Haftungsschulden. Voraussetzung für die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist die Anmeldung sowie die vorherige Festsetzung der Steuer. Auf rückständige steuerliche Nebenleistungen werden keine Säumniszuschläge erhoben, so z.B. auf erhobene Zinsen, den Verspätungszuschlag, das Zwangsgeld oder den Säumniszuschlag selbst. Ein Säumniszuschlag wird nicht erhoben, sofern bei Zahlung der Steuer deren Fälligkeit weniger als drei Tage zurückliegt.
Beispiel:
Der Unternehmer hat seine Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Da er der Finanzkasse keine Einwilligung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gegeben hat, muss er den angemeldeten Betrag in Höhe von 235 EUR selbst überweisen. Dies vergisst er prompt und überweist erst nach 35 Tagen den Betrag. Das Finanzamt berechnet für die verspätete Zahlung einen Säumniszuschlag wie folgt:
Fällige Steuer: 235 EUR
Abrundung auf volle 50 EUR: 200 EUR
Anzahl der angefangenen Monate: 2
Fälliger Säumniszuschlag: 4 EUR (1% von 200 EUR x 2 Monate)
Der Säumniszuschlag wird bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bei der nächsten Zahlung von Steuern automatisch mit eingezogen. Sollte der Unternehmer an diesem Verfahren nicht teilnehmen, so wird er gesondert zur Zahlung des Säumniszuschlages aufgefordert.
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