Wie teuer wird der Firmenwagen für Angestellte wirklich?

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Arbeitgeber können ihren Angestellten als Zusatzleistung einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Gerade im Außendienstbereich ist ein Firmenwagen üblich. Dabei kann der Angestellte seinen Firmenwagen in der Regel nicht frei auswählen. Die meisten Firmen halten für diese Zwecke eine bestimmte Auswahl an Marken und Ausstattungsmerkmalen vor. So wird der Verwaltungsaufwand rund um die Dienstwagen auf ein Mindestmaß reduziert.

Ein Firmenwagen kann dem Angestellten unter Umständen auch statt einer Gehaltserhöhung angeboten werden. Wie bei einer Gehaltserhöhung wird auch bei der Nutzung eines Firmenwagens eine höhere Lohnsteuer bzw. ein höherer Betrag für die Sozialversicherung fällig. Beim Firmenwagen errechnen sich diese Beträge nach dem geldwerten Vorteil, den der Firmenwagen darstellt.

Wie der geldwerte Vorteil ermittelt?

Monatlich wird für die Privatnutzung des Pkw 1 Prozent des Brutto-Listenpreises des Pkw als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer angesetzt. Zusätzlich werden für den Weg zur Arbeit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises x der gefahrenen Kilometer x der Anzahl der monatlichen Arbeitstage als geldwerter Vorteil hinzugerechnet. Auf den so ermittelten Betrag muss der Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Onlinerechner

Mit dem Firmenwagen-Rechner von steuertipps.de können Sie die monatliche Belastung durch einen Firmenwagen genau ermitteln.

Der Rechner wurde zur Verfügung gestellt von steuertipps.de - Steuerberatung zum Festpreis

Führen eines Fahrtenbuches

Statt der 1 Prozent Methode kann der Angestellte ebenso ein Fahrtenbuch führen. Für die steuerliche Anerkennung müssen die Fahrten lückenlos und zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Der Fahrer muss das Datum der Fahrt, den Grund der Fahrt (privat oder dienstlich) und den Kilometerstand am Anfang und Ende der jeweiligen Fahrt erfassen. Diese Dokumentation stellt in jedem Fall einen nicht zu unterschätzenden Aufwand dar.

Bei nicht ordnungsgemäßer Führung, kann das Finanzamt das Fahrtenbuch wieder verwerfen und zur pauschalen Berechnung zurückkehren.


Quelle:
Onlinerechner von steuertipps.de

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