Am von Torsten in kurz notiert geschrieben und am 23.11.2023 um 08:35 aktualisiert
Arbeitsrecht

Coronakrise: Was Arbeitgeber beachten sollten?

Die Coronakrise schränkt aktuell nicht nur das soziale Leben, sondern vor allem auch das Berufsleben ein. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen in Sachen Arbeitsrecht und Schutzmaßnahmen für das Büro. Denn besonders Arbeitgeber müssen im Umgang mit dem Virus darauf achten, ihr Geschäft und ihre Mitarbeiter zu schützen. 

Eine Hand hält eine Visitenkarte mit der Aufschrift "2019-nCoV" vor einem Hintergrund mit Fragezeichen
Die Coronakrise wirft viele Fragen für Arbeitgeber auf. Das sind die Antworten!
© Gerd Altmann / pixabay.com

Berlin, 16. März 2020 - Die Auswirkungen der Corona-Epidemie machen sich in allen Bereichen des Lebens sichtbar. Bundesländer beschließen die Schulen und Kitas zu schließen. Bisher hat die Regierung noch keine Anweisungen an Unternhehmen gegeben, dennoch bestehen für Arbeitgeber wichtige Hinweise, was Arbeitsrecht und Führsorgepflicht in einer solchen Ausnahmesituation betreffen. 

Aus dem Inhalt

Rechtliche Fakten zu den Auswirkungen der Coronakrise 

Welche Ansprüche haben Arbeitgeber auf Unterstützung bei Arbeitsausfällen? Was müssen Selbstständige beachten und wie sieht es mit der Kinderbetreuung im Krankheitsfall aus? Im Zuge der Verbreitung des Coronavirus treten vermehrt Fragen in den Vordergrund, die das Arbeitsrecht betreffen.

Wann greifen Betriebsversicherungen

Im Grunde genommen greifen Betriebsversicherungen nur dann, wenn auch ein ein wirklicher Sachschaden vorliegt. Da Miterarbeiterausfälle durch eine Infektion nicht zu Einbrüchen, Wetterschäden, Brand- oder Wasserschäden zählen, wirkt die Versicherung hier nicht. Auch Ertragsausfallversicherungen decken den Fall eines Corona bedingten Arbeitsausfalls nicht. 

Eine Ausnahme stellt die Betriebsschließungsversicherung dar, falls der Inhaber aufgrund der Epidemie das Unternhemen vorübergehend schließen muss. Dies gilt aber nur dann, wenn der Seuchen- und Pandemiefall in der Police miteingeschlossen ist. Die Entschädigungen hier können dann Tagesentschädigungen der Schließungstage, Lohnkosten für Mitarbeiter, Desinfektionskosten von Betriebsräumen, Ermittlungs- und Beobachtungskosten und Warenschäden abdecken. 

Zudem können Arbeitgeber sich auf § 6 des Infektionsschutzgesetzes berufen. Betriebdsversicherungen greifen dann, wenn der Inhaber durch Quarantäne oder Erkrankung ausfällt und der Betrieb ohne Leitung nicht weitergeführt werden kann. 

Wer zahlt bei Arbeitsausfall durch Schul- und Kitaschließungen? 

Ein Bundesland nach dem anderen beschießt die vorrübergehende Schließung von Schulen und Kitas. In jenen Ländern, in denen keine Schließung veranlasst wurde, gilt dafür weiterhin die Schulpflicht. Kinder dürfen nicht aus Angst vor einer Infekton Zuhause bleiben. Für viele Mitarbeiter ergibt sich jedoch das Problem, wer auf die Kinder aufpassen soll, wenn diese Zuhause bleiben müssen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Lohn für 5 Tage zu zahlen, wenn Mitarbeiter keine anderweitige Betreuung für ihre Kinder finden. Wenn Kinder selbst erkrankt sind gibt es keine weitere Lohnfortzahlung, dafür gibt es jedoch das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (70% des Bruttogehalts und maximal 90% des Nettogehalts). Bei privat Krankenversicherten ist der Arbeitgeber verpflichtet Krankengeld zu zahlen. Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden müssen darauf achten, dass Auszubildene mit Kind einen Anspruch auf sech Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers haben. Der Anspruch beruht hier nämlich auf dem Berufsbildungsgesetz, statt auf dem Lohnfortzahlungsgesetz. 

Welchen Anspruch haben Selbstständige auf Krankengeld? 

Selbstständige müssen sich beim Gesundheitsamt melden. Wenn dieses dann eine Isolation anordnet, haben Selbstständige Anspruch auf Krankengeld, das sich in der Regel nach dem durchschnittlichen Einkommen des vorangegangenen Jahres richtet. 

Wer haftet bei Absagung von Veranstaltungen? 

Der Erlass der Bundesregierung verbietet Großveranstaltungen von über 1000 Teilnehmern. Das bedeutet auch, das Messen beispielsweise abgesagt oder verschoben werden. Gerade für Existenzgründer sind aber solche Gründermessen besonders wichtig. Der Schaden betrifft nicht nur mögliche geplatzte Geschäfte und verpasste Möglichkeiten tum Netzwerken und sein Unternehmen zu präsentieren. Auch die realen Kosten, wie Miete für Messestand oder Reisekosten bleiben hier für Star-ups und Unternehmen offen. 

Eine Kostenrückerstattung ist nur dann möglich, wenn der Veranstalter selbst aus Sicherheitsgründen absagt und nicht verschiebt. Dieser Anspruch lässt sich im Härtefall auch vor Gericht durchsetzen. Die Bundesregierung hingegen haftet nicht für abgesagte Veranstaltungen. 

Welche Liquiditätshilfen gibt es für Unternehmen?

Der Staat setzt sich dafür ein, die Liquidität von Unternehmen zu bewaren und sie so vor der Insolvenz durch das Coronavirus zu beschützen. Die dafür aufgewandten Kredite seien nach Angaben von Olaf Scholz grenzenlos. Man wolle um jeden Preis die Unternehmen und Beschäftigten unterstützen. 

Des Weiteren bekommen Arbeitgeber die Solzalbeiträge für ausfallende Arbeiststunden (durch Quarantäne oder Minderung der Arbeitszeit) rückerstattet. 

Wie funktionieren Krankschreibungen in der Coronakrise? 

Ab sofort sind vereinfachte Krankschreibungen möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben beschlossen, eine Krankschreibung für sieben Tage zu bekommen, ohne eine Arztpraxis aufsuchen zu müssen. Das soll das Gesundheitspersonal entlasten und das Infektionsrisiko mindern.

Welches Recht haben Arbeitgeber auf Dienstreisen? 

Generell sollten Dienstreisen so gut wie möglich vermieden werden. Persönliche Termine sollten am besten per Sype, Zoom oder Hangouts erledigt werden. Doch manchmal lassen Dienstreisen sich nicht verhindern. Wenn durch eine Reise erhebliche gesundheitliche Gefahren erwartbar sind, wie bei einer Reise in ein vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenes Risikogebiet, dürfen Mitarbeiter die Dienstreise ohne Konsequenzen verweigern. 

Dürfen Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn Kollegen ausfallen? 

Durch eigene Erkrankung, angeordnete Quarantäne oder Kinderbetreuung fallen in vielen Unternehmen Mitarbeiter aus. Eine Möglichkeit, die Arbeitsleistung dennoch aufrecht zu erhalten, wären Überstunden. 

Generell gilt, dass Arbeitnehmer nur dann dazu verpflichtet werden können Überstunden zu leisten, wenn es in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag festgelegt ist. Die Coronakrise stellt hier allerdings eine Ausnahme dar. Man spricht dann von einer sogenannten Nebenpflicht, die daraus besteht, dass nur durch Überstunden ein unausweichlicher Schaden des Arbeitgebers vermieden wird. Durch erhebliche Personalausfälle aufgrund der COVID-19-Erkrankung bestehe dieser Fall, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 

Wenn keine vertraglichen Bestimmungen zur Bezahlung von Überstunden bestehen, kann der Arbeitnehmer gemäß § 612 BGB eine Grundvergütung für Überstunden verlangen. 

Wie sollten Unternehmer mit Infektionsverdachtsfällen umgehen?

Auch wenn Arbeitgeber den Verdacht einer Infektion bei ihren Mitarbeitern hegen, dürfen sie keine ärztliche Untersuchung anordnen oder gar eine Impfung verlangen. Das gilt als Einschnitt in das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre. Darunter fällt auch, das Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind ihren Arbeitgebern mitzuteilen, wenn sie in einem Risikogebiet waren. Müssen Sie mitteilen, wenn sie wissentlich Kontakt zu Menschen mit Corona-Symptomen hatten. 

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet sich umgehend krankzumelden, doch sie müssen keinen Grund angeben. Im Fall der Coronakrise sollten jedoch besondere Maßnahmen getroffen werden dies mittzuteilen, beispielsweise durch eine gesonderte Betriebsvereinbarung zu Infektionskrankheiten. Wenn ein Arbeitnehmer Symptome aufweist oder am Coronavirus erkrankt, sollten Arbeitgeber möglichst eng mit dem Gesundheitsamt zusammen arbeiten und Schutzmaßnahmen für die restliche Belegschaft ergreifen. 

Welche Informationspflicht haben Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitern? 

Wenn ein Corona-Fall im Betrieb bekannt ist, muss der Arbeitgeber die Belegschaft darüber informieren, um sie besser schützen zu können. Allerdings darf dabei der Name des Erkrankten nicht genannt werden aus Datenschutzrechtlichen gründen. Begründung hierfür ist, dass der Einzelfall für Vorsorgemaßnahmen nicht relevant ist. 

Anders herum stehen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern nur dann in der Informationspflicht, wenn eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht. Das heißt, wenn es im unmittelbaren Bekanntenkreis (i.d.R. Familienangehörige) einen Corona-Fall gibt und für die Kollegen so Ansteckungsgefahr droht. 

Wie können Arbeitgeber ihr Unternehmen schützen? 

Neben den rechtlichen Fragen stellt sich vor allem auch die Frage nach den möglichen Schutzmaßnahmen für das Unternehmen. Was können Arbeitgeber im Büro für Maßnahmen ergreifen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen? 

Fällt der Schutz vor Infektionskrankheiten unter die Gefährungsbeurteilung? 

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und gehört daher auch zum betrieblichen Gesundheitsmanagement. Sie sollte in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, um darauch Maßnahmen für den Schutz der Mitarbeiter abzuleiten. Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung besonders dann notwendig, "wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist" - wie es in der Coronakrise der Fall ist. 

Die vom Arbeitgeber abgeleiteten Schutzmaßnahmen können hierbei technisch wie auch organisatorisch sein, also Abtrennung der Arbeitsbereiche oder Beschänkung der Mitarbeiterzahl. Konkrete Hinweise gibt beispieslweise der Beschluss 609 "Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza" (also COVID-19).  

Was gilt es beim Home-Office zu beachten? 

Eine Maßnahme, das Infektionsrisiko im Büro zu minimieren, ist das Arbeiten im Home-Office. Besonders Mitarbeiter, die viel unterwegs sind, Kinder haben oder regelmäßigen Kontakt mit Menschen der Risikogruppen können davon profitieren. Dabei dürfen Arbeitgeber nicht einfach Home-Office anordnen. Sie dürfen Arbeitnehmer zwar nach Hause schicken, müssen diese aber bezahlt freistellen, wenn Home-Office nicht von beiden Parteien akzeptiert ist.

Nur im gegenseitigen Einverständnis darf von Zuhause aus gerneitet werden. Das heißt auch, dass Arbeitnehmer nicht aus Angst Zuahuse bleiben dürfen, um von dort aus zu arbeiten. Es muss immer mit dem Arbeitgeber vereinbart sein. Wenn Arbeitgeber aus Angst vorm Büro die Arbeit verweigern, dürfen Arbeitgeber abmahnen und bei Wiederholung verhaltensbedingt kündigen. 

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Vereinbarung, dem Arbeitnehmer die benötigten Mittel für ein funktionierendes Home-Office zur Verfügung zu stellen (bspw. Laptop). 

Welche Schutzmaßnahmen sind im Büro sinnvoll? 

In erster Liene sollten Arbeitgeber die Hygienemaßnahmen in den Unternehmensräumen ausbauen. Dazu ist es wichtig die Mitarbeiter auf die geltenden Hygienebestimmungen aufmerksam zu machen und auf Epidemie bedingte weitere Maßnahmen hinweisen. Beispiel hierfür sind: 

  • Zusätzliche Desinfektionsmittelspender an den Bürotischen. 
  • Vermeiden von Händeschütteln.
  • Erhöhte Reinigungsmaßnahmen von Türklinken, PC-Zubehör, Drucker und Kopierern.
  • Besondere Hinweise zum Händewaschen in Toiletten. 

Zudem können Arbeitgeber das Infektionsrisiko im Büro senken, indem sie so wenige Mitarbeiter wie möglich gleichzeitig beschäftigen. Das Angebot von Home-Office wie auch zeitlich versetzte Schichtpläne tragen hierzu bei. 

Unternehmen sollten generell einen Notfallplan für Personalengpässe vorbereiten. Nicht nur die Corona-Krise, auch andere, unvorhergesehene Ereignisse können zu einem Notfall im Unternehmen führen. Vorbereitete Unternehmen haben mit einem solchen Notfallplan den Vorteil auch in Krisenzeiten handlungsfähig zu bleiben. 

Und als letzter Punkt für wichtige Schutzmaßnahmen im Büro ist ganz klar zu nennen: Bleiben Sie auf dem Laufenden! Arbeitgeber müssen die aktuelle Lage kennen und einschätzen können, um geeignete Schutzmaßnhamen zu treffen. Zudem kommen auch von Seiten der Bundesregierung stets neue Empfehlungen und Erlässe, die Arbeitgeber betreffen. In der Krisenzeit empflieht es sich also, die Entwicklung zu verfolgen, um schnell reagieren zu können. 

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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