Steuernummer oder UStIDNr auf der Rechnung?
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Der Gesetzgeber verlangt beim Ausstellen von Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer von 100 EUR (150 EUR ab 1.1.2007) folgende Angaben:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
3. ...
Die vollständigen Angaben können aus dem Beitrag http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php entnommen werden.
Der Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz des §14 Abs. 4 zeigt, dass ein Unternehmer neben Adressdaten auch seine eigene, vom Finanzamt vergebene Steuernummer auf seinen Ausgangsrechnungen aufführen muss. Genau in dieser Tatsache liegt unseres Erachtens ein Sicherheitsrisiko, da mit Hilfe dieser Steuernummer telefonisch Daten des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt abgerufen werden könnten. Da der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, sollte auf den Ausgangsrechnungen stets die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer im Format DExxxxxxxxx vermerkt sein. Durch diese Nummer ist eine Informationsspionage durch Dritte nicht möglich.
Quelle:
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Lexikon
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Beitrag
- Steuernummer
- Wahlrecht
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Magazin
- Die Mindestbestandteile einer Rechnung
- Rechnungen mit vorläufiger Steuernummer?
- Wie war das gleich nochmal mit den Steuernummern?
- Der Beleg oder die Rechnung – was muss drauf stehen und was ist Verzierung?
- Vorweggenommene Betriebsausgaben
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Ratgeber Fragen
- USt-IdNr als Kleinunternehmer beantragen?
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