Sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen durch Betriebsprüfung bei Scheinselbständigkeit

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Werden bei Betriebsprüfungen Unstimmigkeiten in Bezug auf eine Scheinselbständigkeit festgestellt und dadurch durch den zuständigen Rententräger Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, konnte der betroffene Unternehmer bisher mit Widerspruch und Klage im Sinne des Sozialgesetzbuches eine aufschiebende Wirkung erzielen (§ 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV). Dieser Paragraph beinhaltet eine Sonderregelung für den Streitfall, ob eine Tätigkeit definitiv selbständig ausgeführt wird oder ob es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt. In allen anderen Fällen gilt laut § 86a Abs 2 Nr. 1 SSG: Weder Widerspruch noch Klage haben eine aufschiebende Wirkung.

Zwei Meinungen - eine Entscheidung

Im März dieses Jahres legte das Bayerische Landessozialgericht fest, dass bei einer Betriebsprüfung die aufschiebende Wirkung im Falle der eventuellen Scheinselbständigkeitkeine Gültigkeit mehr besitzt. Auslöser dieser Entscheidung war die Klage eines bayerischen Unternehmens. Der zuständige Rententräger forderte aufgrund einer Betriebsprüfung die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für selbständiges Personal, da seines Erachtens definitiv Scheinselbständigkeiten vorlagen.

Eindeutige Festlegung durch richterlichen Beschluss

Das Unternehmen ersuchte Unterstützung beim zuständigen Sozialgericht und aufgrund § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV wurde die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt. Die zuständige Betriebsprüfungsbehörde legte beim Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde ein. Dieses Gericht hob die Anwendbarkeit des entsprechenden Paragraphen sowie den Anspruch auf aufschiebende Wirkung auf. Somit ist das zeitnahe Begleichen der durch eine Betriebsprüfung festgestellten Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Falle einer Scheinselbständigkeit eine unumgängliche neue Regelung; § 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV wird - wie sich die Sozialversicherungsträger bereits einig sind - nur noch auf Anfrageverfahren beschränkt.
 

Quelle:
Datev

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