So stellen Sie eine Scheinselbstständigkeit fest
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Die Scheinselbstständigkeit ist heute ein großes Problem. Sie ist nicht ganz einfach nachzuvollziehen, da es kleine, aber feine Unterschiede gibt. Wie Sie dennoch feststellen können, ob und wann eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, zeigen wir Ihnen hier.
Selbstständig mit einem Auftraggeber
Wenn Sie sich selbstständig machen und dann nur für einen Auftraggeber arbeiten, können Sie als selbstständig mit einem Auftraggeber eingestuft werden. Sie bleiben dann zwar selbstständig, müssen jedoch eine Einschränkung hinnehmen: Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und müssen die Beiträge zu selbiger vollständig alleine bezahlen. Während der ersten drei Jahre Ihrer Selbstständigkeit können Sie jedoch einen Antrag stellen, um sich von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Generell werden zwei Kriterien herangezogen, um den Status selbstständig mit einem Auftraggeber zu erhalten: Sie dürfen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, also Personen, die mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Und Sie sind stets nur für einen Auftraggeber tätig, und zwar in erheblichem Umfang.
Scheinselbstständigkeit bestimmen
Als scheinselbstständig hingegen gelten oftmals freie Mitarbeiter. Sie müssen sämtliche Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung jeweils anteilig zahlen, den Rest muss der Auftraggeber übernehmen. Als Abgrenzungskriterien zum Status selbstständig mit einem Auftraggeber gelten die folgenden Punkte:
Wenn Sie kein eigenes Risiko tragen und keine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen, gelten Sie als scheinselbstständig. Gleiches gilt, wenn die Arbeitszeit und die Tätigkeit nicht frei bestimmt, Ihre Preise nicht selbst bestimmt werden können und Sie die Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber diktiert bekommen. Ebenfalls können Sie als Scheinselbstständiger keinen Einfluss auf den Umfang der Akquisition von Kunden und auf die durchzuführenden Werbemaßnahmen, sowie die Einstellung von Mitarbeitern nehmen.
Steuer- und Sozialrecht
Im Steuer- und Sozialrecht gelten übrigens unterschiedliche Wertungen der Scheinselbstständigkeit. Deshalb sollten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung überprüfen lassen, ob Sie dort als scheinselbstständig gelten, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt Sie als Freiberufler anerkannt hat.
Quelle:
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- Sabine Hutter
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