Gründungszuschuss in einer GbR

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Die GbR, auch bekannt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft, stellt einen Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck dar. Die GbR wird gerne als Rechtsform bei der Existenzgründung genutzt, wenn ein Einzelunternehmen nicht in Frage kommt. Wichtig ist, dass alle Gesellschafter die gleichenRechte an der Geschäftsführung haben. Sinnvoll ist es, einen Gesellschaftervertrag anzufertigen, auch wenn dieser nicht zwingend erforderlich ist. Da aber alle Gesellschafter mit dem Geschäfts- und Privatvermögen haften, gebietet es die rechtliche Absicherung, einen Vertrag zu schließen.

Gründungszuschuss beantragen

Will ein Team aus zwei oder mehr Gründern eine GbR ins Leben rufen, ist es möglich, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Dieser richtet sich schließlich nicht an das Unternehmen, sondern dient der Absicherung des Lebensunterhalts der einzelnen Gründer. Wer also anspruchsberechtigt ist, kann denGründungszuschuss beantragen. Er muss allerdings die Voraussetzungen erfüllen.

Dazu zählt zunächst die Gründung eines Vollerwerbs. Das Unternehmen muss also von Anfang an darauf ausgerichtet sein, den Lebensunterhalt der Gründer langfristig gesehen vollständig bestreiten zu können. Die Gründung muss weiterhin aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen, wobei ein Restanspruch von Arbeitslosengeld I vorgeschrieben ist. Von dem genannten Vollerwerb geht die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig bei zwei Gründern aus, die jeweils mit 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind. Bei drei und mehr Gründern mit geringeren Anteilen, muss entsprechend argumentiert werden, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

Gemeinsame Beratung ist sinnvoll

Da alle Gesellschafter mit der Gründung der GbR das gleiche Ziel verfolgen, wird auch der Businessplan für alle gleichartig aussehen. Sinnvoll ist es deshalb, sich gemeinsam beraten zu lassen. Auf diese Weise wird nur ein Businessplan erstellt, der lediglich in Bezug auf dieGründerpersönlichkeiten abweichend sein kann.

Bei dieser Beratung sollte auch abgeklärt werden, ob etwaige Gründe bestehen, die den Gründungszuschuss nicht erlauben. Dann kann es nämlich passieren, dass auch andere Fördermittel nach der Beantragung und Ablehnung des Gründungszuschusses nicht mehr gewährt werden.

Wenn ein Gründer bereits selbstständig ist

Ist einer der Gründer bereits selbstständig, wirkt sich dies nicht unbedingt auf den Gründungszuschuss für die anderen Gründer aus. Sie müssen nur die persönlichen Voraussetzungen für dessen Erhalt mitbringen. Schließlich soll der Zuschuss helfen, den eigenen Lebensunterhalt in den ersten Monaten zu bestreiten.


Quellen:
Existenzgründer
Gründungszuschuss

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