Gründer sollten den Gründungsaufwand bei der Wahl der Rechtform beachten
(1 Bewertung)Gründer von Einzelunternehmen verzeichnen den geringsten Gründungsaufwand. Wollen mehrere Personen eine gemeinsame Firma gründen, ist die Auswahl der "richtigen" Gesellschaftsform entscheidend.
Einzelfirma
Wer sich ohne Partner, also als Einzelperson, selbständig machen möchte, kann und/oder wird in der Regel keine Gesellschaft gründen. Es gibt zwar Ausnahmen, wie bspw. eine „1- Mann- GmbH“; jedoch wird von Existenzgründern ohne Partner erfahrungsgemäß einEinzelunternehmen gegründet.
Für den Einzelunternehmer sind die Gründungskosten und die Gründungsformalitäten, verglichen z.B. mit der Gründung einer GmbH, sehr gering. Beispielsweise gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. In der Regel reicht eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und/oder Finanzamt aus. Ob eine Eintragung in dasHandelsregister möglich bzw. notwendig ist, kann leicht bei der jeweils zuständigen Handelskammer erfragt werden. Neben den Vorteilen bei der Gründung vereint der Einzelunternehmer auch alle Rechte (Entscheidungsbefugnisse, Gewinne etc.) auf sich und kann so effektiv, ohne langwierige Entscheidungsprozesse, Entscheidungen treffen.
Neben allen Rechten vereint der Einzelunternehmer aber auch alle Pflichten auf sich. So haftet er für entstandene Verbindlichkeiten voll und unbeschränkt; also auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
Personengesellschaften
Existenzgründer wählen in der Regel als Gesellschaftsform auf Grund des eher geringen Gründungsaufwands und/oder der Gründungskosten die GbR, die PartG, die GmbH oder UG oder auch die Limited.
Der Vorteil der Personengesellschaften, insbesondere der GbR, ist die sehr leichte Gründung, die auch mündlich, und sogar konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) erfolgen kann.
Für eine Partnerschaftsgesellschaft muss hingegen ein schriftlicher Vertrag geschlossen und die Gesellschaft in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Auch hier haften die Partner mit ihremVermögen voll und unbeschränkt; im Gegensatz zur GbR kann die Haftung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf einzelne Partner beschränkt werden.
Kapitalgesellschaften
Die Gründung einer GmbH ist etwas aufwendiger. Es muss beispielsweise ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) geschlossen werden, ein Geschäftsführer bestellt und die Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden. Außerdem ist das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € auf-zubringen.
Da eine GmbH- Gründung oft an der Bereitstellung des Stammkapitals scheiterte und viele dadurch auf die englische Limited auswichen, hat der Gesetzgeber die UG als „Vor- Variante“ zur GmbH eingeführt. Auch wenn die wesentlichen Regelungen der GmbH ebenso für die UG gelten, ist der Gründungsaufwand bei einer UG deutlich geringer. So kann eine UG im vereinfachten Verfahren gegründet werden und das Mindeststammkapital zunächst nur einen Euro betragen. Jährlich müssen jedoch mindestens 25% des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die Rücklage dann 25.000€ erreicht, kann durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss die Firmierung in den Rechtsformzusatz GmbH geändert wer-den.
Die englische Limited
Eine englische Limited kann im Ausland gegründet werden. Dabei bedient man sich in der Regel einem „Dienstleister“, z.B. einer deutschen Anwaltskanzlei, die über einen ausländischen Partner die Gesellschaft im Ausland gründen lässt. So dann ist eine Eintragung einer Niederlassung in das deutscheHandelsregister zu veranlassen. Die Limited benötigt darüber hinaus u.a. auch ein Büro ein England, da dort wichtige Unterlagen aufzubewahren oder Klagen zuzustellen sind.
Wie wichtig ist ein Gesellschaftsvertrag bei Neugründungen?
Für eine GbR bspw. ist kein schriftlich fixierter Gesellschaftsvertrag notwendig. Auch für die anderen Gesellschaftsformen ergeben sich nahezu sämtliche Regelungen, insbesondere Haftung, Vertretung, Kündigung und Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern aus dem Gesetz.
Aus unserer Praxis heraus stellen wir fest, dass viele Existenzgründer auf Grund der mit einer Existenzgründung verbundenen zahlreichen Kostenpositionen an einem Gesellschaftsvertrag zu „sparen“ versuchen und sich vorgefertigte Gesellschaftsverträge aus dem Internet oder aus Formularbüchern besorgen; viele verlassen sich auch auf die gesetzlichen Regelungen.
Spätestens jedoch bei Unstimmigkeiten oder geschäftlichen Schwierigkeiten entstehen dann die richtig komplexen und oft sehr kostenintensiven Streitigkeiten. Denn die Formularverträge und auch das Gesetz sind nicht individuell auf die Bedürfnisse und Interessen der Gesellschafter zugeschnitten. Im Gegenteil: In vielen Fällen soll bei eingehender juristischer Beratung im Gesellschaftsvertrag, und dies ist sehr empfehlenswert, von den gesetzlichen Regelungen ausdrücklich abgewichen werden.
Insbesondere ist es wichtig in Beratungsgesprächen die individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen der einzelnen Gesellschafter herauszuarbeiten und diese dann im Gesellschaftsvertrag umzusetzen. Vor allem um die Bereiche Haftung, Vertretung und Verpflichtung der Gesellschaft, Gewinn- und Verlustverteilung oder das Ein- oder Ausscheiden von Gesellschaftern wird häufig intensiv gerungen.
Fazit
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform und ein entsprechender Gesellschaftsvertrag sind ebenso wie die „zündende“ Geschäftsidee und deren Umsetzung die absolute Basis für eine erfolgreiche Existenzgründung.

Autor: Rechtsanwalt Oliver Arzbach
Oliver Arzbach ist Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Kanzlei ab&d Rechtsanwälte. Die Kanzlei ist auf die wirtschaftsrechtliche Beratung, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbsrecht und im Vergaberecht spezialisiert. Sie berät unter anderem mittelständische Unternehmen im Marken- und Werberecht bei der Planung und Umsetzung von Marketingkampagnen und Online-Auftritten. Daneben bietet die Kanzlei auch eine umfassende rechtliche Betreuung für Existenzgründer an.
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- Torsten Montag
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