Formulare Umsatzsteuererklärung 2010

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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25. Oktober 2010 die Formulare für die Umsatzsteuererklärung 2010 bereitgestellt. Folgende Vordruckmuster werden bereitgestellt: USt 2A - Umsatzsteuererklärung 2010, Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2010, Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2010, USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2010.

Formulare zum Download

Nachfolgend haben wir Ihnen die Formulare zum Download bereitgestellt:

Fomular-Umsatzsteuererklärung-2010 (PDF, 118 KB)

Formular-Anlage-UR-zur-Umsatzsteuererklärung-2010 (PDF, 66 KB)

Formular-Anlage-UN-zur-Umsatzsteuererklärung-2010 (PDF, 46 KB)

Anleitung-zur-Umsatzsteuererklärung-2010 (PDF, 49 KB)

Die neuen Formulare müssen für die Umsatzsteuererklärung 2010 genutzt werden.

Wichtige Änderung im Formular

Unternehmer, die sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedsstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, müssen eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Diese Umsätze sind in der Umsatzsteuererklärung ebenfalls zu erklären. Einzutragen sind diese Umsätze in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2010 in der Zeile 57 (Kennzahl 721).

Welche Umsätze sind davon betroffen?

Betroffen sind von dieser Regelung z. B. Provisionsumsätze aus einem anderen Mitgliedstaat (z.B. von Google oder Amazon). Muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Ansässigkeitsstaat für den leistenden Unternehmer abführen, ergibt sich daraus, dass der Unternehmer diese Provisionsumsätze in seiner Zusammenfassenden Meldung und in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2010 erklären muss.

Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Verpflichtet zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung sind alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. Dazu zählen auch Unternehmer, die im laufenden Jahr keine Voranmeldungen abgeben mussten, bspw. Kleinunternehmer und Jahreszahler. Ausgenommen von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung sind bspw. Freiberufler, die unter die Steuerbefreiung des § 4 UStG fallen.

Bis zum 31.05. des Folgejahres ist die Umsatzsteuererklärung gem. § 149 (2) AO abzugeben. Wird die Erklärung von einem Steuerberater o.ä. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, verlängert sich die Frist gem. § 109 AO bis zum 31.09. des Folgejahres. In Einzelfällen kann auf Antrag die Frist bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres verlängert werden.

 

Leser die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende gelesen:

  1. Formular Umsatzsteuervoranmeldung 2010
  2. Formular Gewerbeanmeldung
  3. Vorlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
  4. Vorlage betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
  5. Formulare Umsatzsteuererklärung 2010

Quelle:
Bundesfinanzministerium

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