Die Mindestbestandteile einer Rechnung

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Eine Rechnung ist der typische und immer wiederkehrende Beleg in jeder Buchhaltung. Damit diese als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, muss lediglich die betriebliche Veranlassung begründet werden können. Doch wer nun noch die Umsatzsteuer aus der Rechnung ziehen will, sollte bestimmte Mindestbestandteile überprüfen.

Unterschieden wird dabei in Kleinbetragsrechnungen, die unter 150 Euro Gesamtbetrag ausweisen, und herkömmliche Rechnungen, die über diesem Betrag liegen. Je nach Art der Rechnung werden unterschiedliche Bestandteile vom Gesetzgeber verlangt.

Die Kleinbetragsrechnung und ihre Bestandteile

In einer Kleinbetragsrechnung sind die Formvorschriften nicht ganz so starr festgelegt. Es müssen jedoch einige Punkte auf jeden Fall erfüllt werden, um diese Rechnungen auch umsatzsteuerlich berücksichtigen zu können. Zum einen müssen die vollständige Anschrift, sowie der Name des Rechnungsstellers enthalten sein. Das Ausstellungsdatum der Rechnung ist ebenfalls zwingend erforderlich. Hinzu kommt die Auflistung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen mit genauer Bezeichnung und Menge.

Der Bruttobetrag der Rechnung muss ebenfalls angegeben sein. Ein entsprechender Hinweis darauf, welcher Steuersatz angewendet wurde, muss ebenfalls erfolgen. Bei Blumen sind es beispielsweise sieben Prozent, bei Büroausstattung 19 Prozent. Sofern der Rechnungssteller die Umsatzsteuer nicht ausweisen muss, was insbesondere bei Existenzgründern und Kleingewerbetreibenden häufiger der Fall ist, muss ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auf der Rechnung erscheinen.

Bestandteile einer Rechnung über 150 Euro

Eine Rechnung, die mehr als die 150 Euro Rechnungsbetrag aufweist, muss zusätzliche Bestandteile beinhalten. Hierzu zählen wieder Name und Anschrift des Ausstellers in vollständiger Form. Des Weiteren muss die Steuernummer auf der Rechnung vermerkt sein, alternativ ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich, sofern vorhanden. Eine fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer ist ebenfalls Pflicht auf einer solchen Rechnung.

Des Weiteren werden Angaben zu Menge und Art der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen benötigt. Zudem ist ein Liefertermin zwingend erforderlich. Abgesehen davon sind die Netto-Beträge, die einzelnen Steuersätze, die Bruttobeträge und eventuell vorhandene Minderungen wie Rabatte auf der Rechnung zu vermerken. Neben dem Steuersatz muss auch der Steuerbetrag auf der Rechnung erscheinen. Sollte keine Steuer ausgewiesen werden, muss ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung zu finden sein. Sofern Lieferungen oder Leistungen erfolgen, die mit einer Immobilie bzw. einem Grundstück in Zusammenhang stehen, muss ein Vermerk auf der Rechnung zu finden sein, die bei Nichtunternehmern auf die Aufbewahrungspflicht hinweist.

Quelle:
Betriebsausgabe

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