Mindestbeiträge zur Krankenversicherung sollen auf die Hälfte sinken
Das Bundesministerium für Gesundheit hat vergangene Woche den Entwurf für ein “Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung” vorgelegt. Vorgesehen ist unter anderem, dass der Mindestbemessungsbetrag für Selbstständige auf 1.142 Euro halbiert werden soll. Für viele Selbstständige ergibt sich damit eine Halbierung der Krankenkassenbeiträge von derzeit 420 Euro auf 210 Euro im Monat.

Berlin, 24. April 2018 - Es ist eine sehr gute Nachricht für Unternehmer. Insbesondere für diejenigen, die immer unter der nicht nachvollziehbaren Berechnung der Krankenkassenbeiträge für Selbstständige gelitten haben. Es handelt sich zwar noch um einen Gesetzesentwurf, doch die Annahme durch den Bundestag ist sehr wahrscheinlich. In Kraft treten soll das Gesetz dann 2019.
Der Mindestbemessungsbetrag greift für Selbstständige, die ein geringeres Einkommen haben. Der Gesetzgeber geht sozusagen davon aus, dass das der Mindestbetrag ist, den der Unternehmer monatlich verdient. Und basierend auf dieser Zahl wird der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet, bisher 420 Euro.
Allerdings haben vor allem in der Anfangsphase nur die allerwenigsten Selbstständigen ein derart hohes Einkommen. Die prozentuale Belastung war für einige Unternehmer nicht tragbar. Glücklicherweise soll der Mindestbemessungsbetrag ab 2019 auf die Hälfte sinken. Damit sinkt auch der Mindestbetrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf nunmehr 210 Euro im Monat.
Weitere Regelungen
Abgesehen von der Halbierung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, gibt es noch zwei weitere Regelungen:
- Härtefallregelung und Sonderregelung für Bezieher von Gründungszuschuss fallen weg. Doch da der neue Mindestbeitrag unter den bisherigen Ausnahmeregelungen hab, ergibt sich hier kein Nachteil.
- Sonderregelung für Kindertagesmütter und -väter läuft Ende 2018 aus. Der Mindestbeitrag in dieser Gruppe erhöht sich um ca. 20 Euro monatlich. Im Gegenzug gelten sie als hauptberuflich Selbstständige und haben unter Umständen Anspruch auf Krankengeld.
Tipp: Wie der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird und welche weiteren monatlichen Kosten auf Existenzgründer zukommen, lesen Sie im Gründerlexikon!