Typische nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

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Im Einkommensteuergesetz existiert eine Liste von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben, welche zwar betrieblich veranlasst sind, jedoch in ihrer Art oder Höhe unangemessen sind bzw. der Einsatz derartiger Ausgaben Nichtunternehmern gegenüber ungerecht wäre.

Erläuterung der wichtigsten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben mit einem Beispiel

1. Geschenke an Personen, die Nichtarbeitnehmer des Unternehmers sind

Die Höhe der Aufwendungen für Geschenke an diese Personen darf bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern 35,- EUR netto nicht überschreiten.

Beispiel
Ein Unternehmer schenkt seinem Geschäftspartner einen Präsentkorb im Wert von 45,- EUR netto. Es handelt sich hierbei um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, da die Grenze von 35,- EUR überschritten wurde.

2. Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass

Bei geschäftlichen Bewirtungskosten anlässlich einer Besprechung oder ähnlichem, sind 30% der Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Beispiel
Ein Unternehmer bewirtet einen Geschäftspartner und bezahlt dafür 100,- EUR. Als Betriebsausgaben kann er lediglich 70,- EUR geltend machen.

3. Mehraufwendungen für Verpflegung

Der Unternehmer kann bei einer auswärtigen Tätigkeit, zum Beispiel auf einer Geschäftsreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen für seine Verpflegung geltend machen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber Pauschalen eingeführt, welche als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 und höchstens 14 Stunden können 6,- Euro als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ab 14 Stunden verdoppelt sich dieser Betrag auf 12,- EUR und bei einer 24-stündigen Abwesenheit können 24,- EUR geltend gemacht werden.

4. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

Wird der Unternehmer aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit, zum Beispiel zu schnelles Fahren oder Falschparken, aufgefordert eine Geldbuße zu zahlen, so stellen diese Zahlungen keine Betriebsausgaben dar. Der Unternehmer muss derartige Sanktionen aus seiner privaten Tasche bezahlen.

5. Schmier- und Bestechungsgelder

Ebenso nicht abzugsfähig sind Zahlungen, welche zu Vorteilen beim zahlenden Unternehmer führen sollen und gleichzeitig in eine rechtswidrige Handlung oder eine Straftat münden könnten. Derartige Schmiergeldzahlungen oder Bestechungsgelder waren vor 1996 noch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Somit konnte der Unternehmer durch die Zahlung von beispielsweise 10.000,- DM einen Auftrag akquirieren und gleichzeitig die gezahlten 10.000,- DM als Betriebsausgaben geltend machen.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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