Feiertagszuschlag

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In einigen Branchen muss auch an Sonn- oder Feiertagen gearbeitet werden. So zum Beispiel im Bäckerhandwerk oder im medizinischen Bereich. Arbeitnehmer können für die an solchen Tagen geleistete Arbeit einen Zuschlag zu ihrem Lohn oder zum Gehalt vom Arbeitgeber erhalten. Dieser Zuschlag ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben und muss daher nicht gezahlt werden. Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen sehen jedoch häufig die Zahlung entsprechender Feiertagszuschläge vor, auch einzelvertragliche Regelungen sind möglich.

Diese Feiertagszuschläge, die neben dem Nettolohn gezahlt werden, sind innerhalb bestimmter Höchstgrenzen lohnsteuerfrei. Der Feiertagszuschlag darf an gesetzlichen Feiertagen sowie für Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr 125 % des Grundlohnes nicht übersteigen. Endet der Feiertag um 24.00 Uhr, so gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages als Feiertagsarbeit. Steuerfrei bleibt ein 25-prozentiger Zuschlag für Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 24 Uhr, bis 4 Uhr ein 40-prozentiger Zuschlag. Bei 150 % liegt der Zuschlag für die Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 25. u. 26.12. sowie am 1.5.


Sofern an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss, hat der Arbeitgeber allerdings die Verpflichtung einen Ersatzruhetag zu gewähren.

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