Dienstvertrag

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Der Dienstvertrag ist ein im Schuldrecht geregeltes gegenseitiges Vertragsverhältnis, bei dem die eine Vertragspartei (Dienstverpflichteter) zur Erbringung von Diensten verpflichtet ist und die andere Vertragspartei (Dienstberechtigter) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Normen zum Dienstvertrag finden sich in den §§ 611 ff. BGB. Der Dienstvertrag kann sowohl auf einen einmaligen Austausch von Leistungen beschränkt oder aber als Dauerschuldverhältnis angelegt sein. Im Gegensatz zum Werkvertrag schuldet beim Dienstvertrag der Dienstverpflichtete nur die vereinbarte Leistung nicht aber den Erfolg. Die Vergütung der Leistung kann zwischen den Parteien vertraglich geregelt werden, gesetzlich vorgegeben sein (z. B. bei Arztbesuchen durch die entsprechende Gebührenordnung) oder auch als stillschweigend vereinbart gelten, wenn eine Leistungserbringung üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgt. Bei Nichterfüllung der gegenseitig vereinbarten Pflichten greifen die allgemeinen Vorschriften zu den Leistungsstörungen. Handelt es sich um einen einmaligen Leistungsaustausch, endet der Dienstvertrag mit Erbringung der Leistung automatisch. Handelt es sich dagegen um ein Dauerschuldverhältnis, kann der Dienstvertrag nur mit einer ordentlichen bzw. einer außerordentlichen(falls ein wichtiger Grund vorliegt) Kündigung beendet werden.

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