Arbeitslosenversicherung
(1 Bewertung)Eine Arbeitslosenversicherung für Selbständige gab es bisher nicht. Ab dem 01.02.2006 können Existenzgründer einen freiwilligen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Somit besteht die Möglichkeit, im Falle der Aufgabe des Unternehmens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten oder aufzubauen.
Voraussetzungen für die Antragstellung:
- Eine selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden
- Der Selbständige hat während der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate
- Arbeitslosenbeiträge gezahlt oder
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld erhalten
Antragstellung:
Der Antrag muss bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Die Arbeitslosenversicherung wird also nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abgewickelt. Für alle Personen, die sich in Zukunft selbständig machen wollen gilt die 1 Monats Frist, d.h. innerhalb eines Monats nach dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit muss der Antrag gestellt sein.
Für bereits selbständige Unternehmer existiert eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2006. Bis dahin können Unternehmer ihren Antrag noch abgeben.
Wann erlischt die freiwillige Arbeitslosenversicherung?
Dafür kann es mehrere Gründe geben. Das Versicherungsverhältnis ist längstens bis zum 31.12.2010 gültig, wird jedoch vorzeitig durch folgende Gründe beendet:
- Bezug von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.
-
Zahlungsunfähigkeit der monatlichen Versicherungsbeiträge (mehr als 3 Monatsbeiträge)
- Die unternehmerische Tätigkeit wird regelmäßig mit weniger als 15 Wochenstunden verfolgt.
Berechnung des monatlich zu zahlenden Beitrages:
Die Beitragshöhe ermittelt sich aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese sind für die alten Bundesländer mit 2.485 EUR und für die neuen Bundesländer mit 2.100 EUR festgelegt.
Von der Beitragshöhe oder auch Bezugsgröße genannt werden 25 % für die Beitragsberechnung herangezogen, also 621,25 EUR (Ost: 525,00 EUR).
Dies bildet die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Durch den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, welcher auch für Selbständige mit 3,3% (bis 31.12.2007 mit 4,2%) festgelegt wurde, ermittelt sich der monatliche Beitrag mit 20,50 EUR (Ost 17,33 EUR).
Beispiel:
Ein Existenzgründer aus Köln möchte sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiter versichern. Alle Voraussetzungen gelten als erfüllt, so dass sich folgender Monatsbeitrag ermittelt:
Beitragspflichtige Einnahme (Bezugsgröße) = 2.485 EUR
Davon 25% = 621,25 EUR
Darauf Beitragssatz von 3,3% = 20,50 EUR mtl. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Folgen:
Die Höhe der eigentlichen Auszahlung im Leistungsfall ist von verschiedenen Faktoren wie Schulabschluss und beruflichen Qualifikationen abhängig.
Wie hoch sind die Leistungen aus der neuen Arbeitslosenversicherung? Individuelle Methode Sofern innerhalb der letzten zwei Jahre ein Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestand, so werden die Leistungen ebenso berechnet wie die eines Arbeitnehmers. So erhalten Arbeitslose mit Kindern 67% des letzten Nettolohns und Arbeitslose ohne Kinder 60% des zuletzt verdienten Nettolohns. Pauschalmethode Sofern aufgrund mangelnder Vorraussetzungen die tatsächliche Berechnung nicht möglich ist, wird der Auszahlungsbetrag pauschal ermittelt. Dabei wird von einem angenommenen Bemessungsentgelt ausgegangen, welches sich nach der Qualifikation des arbeitslos werdenden Selbständigen richtet. Abhängig von Steuerklasse und Kindern kann dann ein monatlicher Arbeitslosenbeitrag ermittelt werden. So erhält ein Lediger mit abgeschlossener Lehre 763 EUR monatlich.
Qualifikation |
fikives Bemessungsentgelt |
Steuerklasse |
||
I /IV |
III |
III + 1 Kind |
||
| Hochschul- oder Fachhochschulabschluss | 2.940 EUR |
1.041 EUR |
1.221 EUR |
1.365 EUR |
| Meister- oder Fachschulabschluss | 2.450 EUR |
905 EUR |
1.074 EUR |
1.201 EUR |
| mit abgeschlossener Berufsausbildung | 1.960 EUR |
763 EUR |
900 EUR |
1.002 EUR |
| ohne abgeschlossene Berufsausbildung | 1.470 EUR |
616 EUR |
686 EUR |
768 EUR |
Rückwirkend zum 01.01.2006 wurden noch einige Änderungen hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mehr dazu in unseren Artikel zur Arbeitslosenversicherung in unserem Newsbereich.
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