Häusliches Arbeitszimmer trotz betrieblicher Räume absetzen
Es gibt wohl wenig Themen, die so häufig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Unternehmern sind, wie das häusliche Arbeitszimmer. Der BFH entschied jetzt zugunsten von Unternehmern, die zwar über Büroräume verfügen, aber dennoch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass in den Büroräumen kein "angemessener" Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

München, 22. Mai 2017 - Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer darf ein Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben ansetzen, wenn ihm für seine betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Frage die eben häufig auftritt ist, was bedeutet “kein anderer Arbeitsplatz”?.
Heißt das, dass jeder Schreibtisch, den ein Unternehmer in einer Werkstatt oder einem anderen Büro stehen hat, als einen geeigneten Arbeitsplatz ansehen muss? Nein, wie der Bundesfinanzhof im Februar urteilte. Der Arbeitsplatz muss für den Selbstständigen auch zumutbar sein.
2 Praxen und trotzdem häusliches Arbeitszimmer anerkannt
In einem Fall, war ein selbstständig tätiger Logopäde zwei Praxen tätig, welche er angemietet hatte. Dort waren jedoch deutlich überwiegend Angestellte des Logopäden tätig, wie Datev in einer Pressemitteilung berichtet. Er selbst nutzte ein häusliches Arbeitszimmer für diverse Büro- und Verwaltungsarbeiten. Die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer setzte er als Betriebsausgaben an.
Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof folgten der Auffassung des Logopäden. Dieser gab nämlich an, dass Verwaltungsarbeiten in einer seiner Praxis nicht möglich seien. Auch nicht außerhalb der Öffnungszeiten. Schließlich müssen auch Fahrtwege von und zur Praxis eingerechnet werden. Die Richter urteilten daher, dass das häusliches Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag 1.250 Euro) abzugsfähig ist.
Im Zweifel muss Finanzgericht Einzelfall klären
Es lässt sich zwar aus diesem Urteil ableiten, dass ein Selbstständiger auch bei Nutzung von anderen Büroräumen, darüber hinaus ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann. Und zwar dann, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit dort verrichten muss. Ob das im Einzelfall jedoch immer der Fall ist, muss die Tatsacheninstanz, sprich das zuständige Finanzgericht, jeweils klären.
Punkte, die dabei herangezogen werden, sind zum Beispiel:
- Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Lage, Größe usw.)
- Umfang der Nutzung
- Zugang zum Gebäude
- Vertraulichkeit
Sollten Unternehmer also neben angemieteten Büro- oder Praxisräumen zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ansetzen wollen, muss im Vorfeld überlegt werden, ob das gegenüber dem Finanzamt im Zweifelsfall gut begründet werden kann.