Fälligkeit

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Mit Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger einer Forderung diese geltend machen kann und der Schuldner verpflichtet ist, die Forderung zu erfüllen. Die Fälligkeit von Forderungen bzw. Leistungen können bestimmte Rechtsfolgen auslösen. Kommt z. B. ein Rechnungsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung trotz Fälligkeit nicht nach, ohne dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, oder hat er den Verzug zu vertreten, dann gerät er in Zahlungsverzug sobald der Gläubiger ihn nach Fälligkeit der Forderung mahnt oder eine der Ausnahmen des § 286 II Nr. 1-4 BGB vorliegt. Auch Steuerschulden unterliegen der Fälligkeit. Mit Fälligkeit einer Steuer ist das Finanzamt berechtigt, die Geldleistung beim Steuerpflichtigen einzufordern. Kommt der Steuerschuldner trotz Fälligkeit nicht seiner Zahlungsverpflichtung nach, kann die Finanzbehörde die Zahlung von Säumniszuschlägen verlangen.

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