Infektionsschutzgesetz: Erstattung des Verdienstausfall
Während finanzielle Nothilfen für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler in der aktuellen Coronakrise von der Politik zwar versprochen, aber bisher noch nicht wirklich konkretisiert wurden, gibt es für die vom Coronavirus unmittelbar Betroffenen einen zumindest kleinen Trost: Das Infektionsschutzgesetz sieht klare Entschädigungen bei Verdienstausfall und nicht gedeckten Betriebsausgaben vor.

Inhaltsverzeichnis:
- Erkrankung oder Verdachtsfällen
- Mitarbeiter in Quarantäne
- Verdienstausfall
- Entschädigung Betriebsausgaben
- Arbeitsunfähigkeit
Das Coronavirus sorgt bei vielen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern jeglicher Größe für große und vielfach berechtigte Existenzängste. Besonders betroffen sind jedoch jene Selbstständigen, die sich tatsächlich und nachweislich mit Covid-19 infiziert haben oder Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdächtige sind. All diese Personen müssen mindestens in häusliche Quarantäne und können ihre Arbeit oftmals selbst dann nicht weiter ausführen, wenn noch genügend Aufträge vorhanden sind.
Die gute Nachricht: Von einer Quarantäne betroffene Personen bzw. deren Arbeitgeber erhalten finanzielle Entschädigungen von den Behörden, wenn sie ihre Arbeit in der Quarantäne nicht ausführen können. Anders als die derzeit diskutierten Finanzhilfen für die von der Corona-Epidemie betroffenen aber gesunden Selbstständigen, gibt es für Erkrankte und potenzielle Verdachtsfälle dank des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) klare Regeln.
Mitarbeiter in Quarantäne: Arbeitgeber können sich Entgeltfortzahlung erstatten lassen
Arbeitgeber müssen Mitarbeitern, bei denen eine ärztliche Quarantäne verordnet wurde, wie in jedem anderen Krankheitsfall auch weiterhin ihren Lohn bzw. ihr Gehalt bezahlen. Das gilt wie im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) festgeschrieben für längstens sechs Wochen. Danach übernimmt die Krankenkasse und zahlt nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Krankengeld.
Laut § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Arbeitgeber sich das während dieser Phase ausgezahlte Entgelt zurückerstatten lassen:
"Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt."
Verdienstausfall für Selbstständige und Freiberufler
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (ifsg) sieht auch für Selbstständige und Freiberufler finanzielle Entschädigungen vor, wenn diese infolge einer Schutzmaßnahme des Coronavirus Verdienstausfälle hinnehmen müssen. In § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz heißt es:
"Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, […]."
Die Berechnung des Verdienstausfalls ist bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern natürlich nicht ganz so einfach wie bei Angestellten, da die Einnahmen in der Regel schwanken. § 56 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes besagt, dass "bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist."
Die Entschädigung wird also nach dem letzten Jahreseinkommen berechnet, das dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung gemeldet wurde.
Um ihre Entschädigung zu bekommen, müssen Selbstständige und Freiberufler sich persönlich an das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden.
Entschädigung für ungedeckte Betriebsausgaben von Selbstständigen
Neben dem Verdienstausfall können sich Selbstständige während der Dauer der Corona-bedingten Quarantäne auf Antrag auch die "nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" erstatten lassen. Das ist in § 56 Abs. 3 IfSG geregelt und gilt während der Dauer einer der im Gesetz genannten Schutzmaßnahmen zur Infektionsverhütung oder -bekämpfung. Selbstverständlich gilt das nur für fortlaufende Kosten, die nicht (sofort) abgestellt werden können. Der zuständigen Behörde müssen plausible und nachvollziehbare Belege für die angefallenen Betriebsausgaben, für die eine Erstattung beantragt wird, vorgelegt werden.
Quarantäne bedeutet nicht zwangsläufig Arbeitsunfähigkeit
Damit Löhne und Gehälter, Verdienstausfälle und Betriebsausgaben von den Behörden erstattet werden, bedarf es grundsätzlich einer ärztlich angeordneten Quarantäne. Die kann auch zu Hause erfolgen (häusliche Quarantäne), muss aber offiziell angeordnet werden. Wer sich zum Beispiel aus begründeter oder unbegründeter Angst selbst in Quarantäne begibt, hat keinen Erstattungsanspruch. Nachdem der Arzt die Corona-Quarantäne verordnet hat, sollten Unternehmer direkt das Gesundheitsamt informieren.
Außerdem heißt Quarantäne nicht zwangsläufig, dass man arbeitsunfähig ist. Grundsätzlich gilt, dass jeder verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer seine Arbeit auch im Homeoffice erledigen kann, sollte das tun. Denn er hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen gemäß Infektionsschutzgesetz. Anders sieht das natürlich aus, wenn es sich um eine nachgewiesene Erkrankung am Coronavirus handelt, die mit entsprechenden Symptomen einhergeht, die zur Arbeitsunfähigkeit führen.
Das heißt konkret: Der freiberufliche Autor, der nur in Kontakt mit einem potenziellen Infektionsfall von Covid-19 war, keinen Test auf das Coronavirus machen muss und nur vorsorglich in Quarantäne kommt, der kann von daheim arbeiten und erhält keinen Verdienstausfall. Passiert das gleiche dem selbstständigen Fliesenleger oder Fitnesstrainer, ist das Arbeiten zu Hause natürlich nicht möglich. Diese Personen können einen Erstattungsantrag stellen und besitzen gute Chancen, dass dieser bewilligt wird.
Wer schreibt hier?
Torsten Montag, Betriebswirt, Internetcoach und Experte bei Fragen zur Existenzgründung und Unternehmensführung, Inhaber Gründerlexikon.