Corona-Soforthilfen: Kredite und Bürgschaften in Bayern
Der Freistaat Bayern war eins der ersten Bundesländer überhaupt, die ein Soforthilfeprogramm für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler auferlegt haben. Als andere Länder noch auf die Beschlüsse der Bundesregierung gewartet haben, hatten die ersten Betroffenen in Bayern bereits die Soforthilfe auf dem Konto. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über sämtliche Corona-Hilfen der bayerischen Regierung.

Inhaltsverzeichnis:
- Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige in Bayern (Direkt zum Antrag hier klicken!)
- Darlehensprogramme der LfA Förderbank Bayern
- Bürgschaftsprogramme
- Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige in Bayern
Was ist das Ziel der Soforthilfe in Bayern?
Mit dem Zuschuss will Bayern die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern. Die Direktzahlung dient der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die unter anderem durch weiterlaufende Betriebskosten für Mieten, Kreditraten, Leasingraten und ähnliches entstehen.
An wen richtet sich das Soforthilfeprogramm Bayerns?
Bayern will mit der Soforthilfe Corona die Liquidität und Existenz von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe (Freiberufler) sicherstellen, die in der Regel über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen und deshalb auch keine Kredite erhalten.
Wie hoch sind die Zuschüsse in Bayern?
Die Soforthilfe ist nach der Anzahl der Mitarbeiter gestaffelt:
- Bis zu 5 Erwerbstätige: 9.000 Euro
- Bis zu 10 Erwerbstätige: 15.000 Euro
- Bis zu 50 Erwerbstätige: 30.000 Euro
- Bis zu 250 Erwerbstätige. 50.000 Euro
Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Wie werden Teilzeitkräfte und 450-Euro-Kräfte umgerechnet?
Bei der Anzahl der Beschäftigten findet das sogenannte Vollzeitäquivalent (VZA) Anwendung. Das heißt, dass Mitarbeiter die weniger als 40 Stunden arbeiten anteilig berechnet werden. Teilzeitkräfte und Minijobber werden wie folgt umgerechnet:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Beispiel: Ein Unternehmen mit drei Vollzeitkräften, drei Teilzeitkräften mit jeweils 20 Stunden Arbeitszeit in der Woche und vier Minijobbern hat rechnerisch insgesamt 5,7 Mitarbeiter und kann somit 7.500 Euro Soforthilfe beantragen.
Muss die Soforthilfe vom Freistaat Bayern zurückgezahlt werden?
Es handelt sich um einen Zuschuss, den der Antragssteller nicht zurückzahlen muss, sofern er ihn rechtmäßig beantragt hat (siehe Folgefrage).
Lesen Sie hier mehr zum Thema Corona Soforthilfe zurückzahlen!
Welche Voraussetzungen müssen für den Zuschuss erfüllt sein?
Der Zuschuss richtet sich nur an Selbstständige und Freiberufler, die infolge der Coronakirse in nachweislich wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die wirtschaftliche Schieflage darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein. Hat das Unternehmen bereits vorher schlecht gewirtschaftet, besteht kein Anspruch auf die Soforthilfe.
Wo finde ich den Antrag für die Soforthilfe in Bayern?
Der Förderantrag des Freistaat Bayern steht hier zum Download bereit.
Wie fülle ich den Antrag aus?
Wo muss der Soforthilfe-Antrag eingereicht werden?
Die Anträge sind bei den zuständigen Bewilligungsstellen einzureichen. Das ist je nach Sitz des Unternehmens die Stadt München oder einer der Regierungsbezirke. Folgend finden Sie eine Übersicht sämtlicher Bewilligungsbehörden und der dazugehörigen Kontaktdaten. Die Anträge können digital per E-Mail eingereicht werden, alternativ auch per Post.
Stadtgebiet München
Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft
Regierungsbezirk Oberbayern außer Stadtgebiet München
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierungsbezirk Niederbayern
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierungsbezirk Oberfranken
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel. der IHK für Oberfranken: 0921 886-0
Tel. der Handwerkskammer für Oberfranken: 0921 910-143
Tel. der IHK zu Coburg: 09561 7426-776
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Unterfranken
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
Aschaffenburg Landkreis:
SoforthilfeCorona-AB-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Aschaffenburg Stadt:
SoforthilfeCorona-AB-Stadt@reg-ufr.bayern.de
Hassberge Landkreis:
SoforthilfeCorona-HAS-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Bad Kissingen Landkreis:
SoforthilfeCorona-KG-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Kitzingen Landkreis:
SoforthilfeCorona-KT-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Miltenberg Landkreis:
SoforthilfeCorona-MIL-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Main-Spessart Landkreis:
SoforthilfeCorona-MSP-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Rhön-Grabfeld Landkreis:
SoforthilfeCorona-RG-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Schweinfurt Landkreis:
SoforthilfeCorona-SW-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Schweinfurt Stadt:
SoforthilfeCorona-SW-Stadt@reg-ufr.bayern.de
Würzburg Landkreis:
SoforthilfeCorona-Wue-Landkreis@reg-ufr.bayern.de
Würzburg Stadt:
SoforthilfeCorona-Wue-Stadt@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Schwaben
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821 327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de
Wie lange dauert es, bis der Zuschuss überwiesen wird?
Bayern ist bestrebt Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Anträge werden in der Regel nur grob auf Plausibilität überprüft und dann stattgegeben. Überweisungen erfolgen mehrmals in der Woche. Erste Antragsteller haben ihre Zuschüsse bereits erhalten.
Kann zusätzlich die Soforthilfe des Bundes beantragt werden?
Die Soforthilfe des Freistaats Bayern wird auf einen möglicherweise parallel dazu bestehenden Anspruch auf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm angerechnet. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können – sofern die bewilligten Mittel aus der Soforthilfe den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – dann auch einen Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen.
Darlehensprogramme der LfA Förderbank Bayern
Universalkredit
- Antragsberechtigt: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis einschließlich 500 Millionen Euro und Angehörige der Freien Berufe.
- Finanziert werden: Investitionen, die Anschaffung von Warenlagern sowie der allgemeine Betriebsmittelbedarf einschließlich Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten.
- Darlehenshöche: 25.000 bis 10 Millionen Euro je Vorhaben
- Soweit ein Darlehen bis 4 Millionen Euro bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist für Unternehmen mit einem Konzernumsatz bis einschließlich 500 Millionen Euro eine 80-prozentige Haftungsfreistellung möglich.
- Für Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro gilt zudem – in allen LfA-Förderkrediten mit Haftungsfreistellung – ein vereinfachtes Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren.
- Zinssatz: Vorzugskonditionen am unteren Ende der Marktzinssätze
- Laufzeit: ab 3 Jahre bis 20 Jahre
- Tilgungsfrei: 1 bis 2 Jahre bzw. 15 Jahre endfällig
- Zinsbindung: bis zu 10 Jahre
- Beantragung: Bei der Hausbank.
- Weitere Informationen zum Universalkredit mit Haftungsfreistellung finden Sie hier.
Akutkredit
- Antragsberechtigt: Mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
- Darlehenshöchstbetrag: 2 Millionen Euro
- Auf die Einreichung eines Konsolidierungskonzeptes wird generell verzichtet, sofern die Hausbank bei der Beantragung einen Konsolidierungsanlass gegenüber der LfA bestätigt.
Tilgungssaussetzung und Stundung bei bestehenden Krediten
- Für bestehende LfA-Programmdarlehen bietet die LfA eine einfache und schnelle Möglichkeit einer Tilgungsaussetzung für bis zu vier Raten an.
- Weitere Informationen zu Tilgungsaussetzung und Stundung finden Sie hier.
- Beantragung: Bei der Hausbank.
Bürgschaftsprogramme
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB)
- Die BBB übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind.
- Bürgschaftsobergrenze: 2,5 Millionen Euro
- Maximale Bürgschaftsquote für Betriebsmittelfinanzierungen: 80 %
Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern
- Antragsberechtigt: Mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe.
- Bürgschaften der LfA können grundsätzlich auch für Betriebsmittel beantragt werden.
- Der maximale Bürgschaftssatz wird – für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen – auf einheitlich 90 Prozent des Kreditbetrages angehoben.
- Bei Bürgschaften der LfA bis 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro.
- Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 30 Millionen Euro übernommen. Darüber hinaus sind auch Staatsbürgschaften möglich.
- Für Handwerk, Handel, Hotels und Gaststätten sowie Gartenbaubetriebe stehen Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung.
- Auf eine persönliche Mithaftung kann verzichtet werden, soweit in diese nicht problemlos eingewilligt werden kann.
- Beantragung: Bei der Hausbank.
Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Steuern
- Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.
- Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
- Den Antrag zur Steuerstundung finden Sie hier.
- Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.
- Weitere Informationen zu den bestehenden Möglichkeiten bietet das Bundesministerium der Finanzen.
Sozialversicherungsbeiträge
- Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise unter extremen Einnahmeausfällen leiden, können bei den zuständigen Krankenkassen eine zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen.
- Voraussetzung dafür ist aber, dass vorrangig bereits die anderen Unterstützungsmöglichkeiten vergeblich versucht wurden (Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten) und die glaubhafte Erklärung, dass der Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden durch die Coronapandemie erlitten hat.
- Bitte denken Sie daran, dass für eine Stundung der Beiträge für den Monat März eine formlose Antragstellung bis spätestens 26. März 2020 erfolgen muss.
- Informationen zu den Möglichkeiten und zum Verfahren bietet das Infoblatt des GKV-Spitzenverbands.
Vollstreckungsmaßnahmen
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Hier erhalten Sie einen Überblick zu allen Bundesländern in Sachen Coronahilfe.