Anhebung der Aufzeichnungspflicht für GWG auf 250 Euro
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) müssen in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden, sofern der Unternehmer die Sofortabschreibung wählt. Die Grenze für die Aufzeichnungspflicht wird ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Das heißt, Wirtschaftsgüter, bis 250 Euro müssen dann nicht mehr in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden.

Berlin, 22. Juni 2017 - Wie das Gründerlexikon bereits berichtete, wird ab 2018 die GWG Grenze auf 800 Euro angehoben. Macht ein Unternehmer von der Regelung zur Sofortabschreibung Gebrauch, müssen diese GWG anschließend in einem Anlageverzeichnis separat aufgeführt werden. Dort müssen Tag der Anschaffung sowie die Anschaffungskosten aufgeführt werden. Das gilt jedoch nur, sofern der Kauf bzw. die Anschaffung des GWG eine bestimmte Grenze überschreitet (bisher 150 Euro) und die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind. Die Grenze von 150 Euro wurde im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ab 2018 auf 250 Euro angehoben.
Das bedeutet, dass geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem Jahr 2018 angeschafft, hergestellt bzw. ins Betriebsvermögen eingelegt werden, bis 250 Euro nicht in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden müssen. Für Unternehmer bedeutet das ein Stück weit weniger Bürokratie.
Die Anhebung der GWG Aufzeichnungspflicht für 250 Euro darf jedoch nicht mit der Anhebung der Kleinbetragsrechnung auf 250 Euro verwechselt werden. Im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes, gab es eine Reihe von Änderungen, die für den Laien teilweise jedoch eher verwirrender sind. So hat unsere Redaktion bereits Zuschriften erhalten, in denen Leser sich irritiert über die genannten Änderungen äußerten. Da sich viele Zahlen und Begriffe ähneln, ist das auch verständlich. Im Zweifelsfall sollten Unternehmer daher immer auf einen Steuerberater zurückgreifen.