Telefonische Opt-in-Anfrage für Werbung ist zustimmungspflichtig
Im Rahmen einer telefonischen Kundenzufriedenheitsanfrage eine Werbeeinwilligung einzuholen, ist ohne Zustimmung des Angerufenen nicht erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor. Die Berliner Richter stufen bereits die Opt-in-Anfrage als Werbeanruf ein, der durch die Einwilligung des Betroffenen gedeckt sein muss.

Berlin, 29.06.2017 – Die vertrauliche Gesprächsatmosphäre einer Kundenzufriedenheitsanfrage schafft eine gute Ausgangslage, um eine Werbeeinwilligung zu erhalten. Das dachte sich auch ein großer deutscher Zeitungsverlag. Bei seinen regelmäßig durchgeführten Service-Calls ließ er die Abonnenten fragen, ob er sie per Telefon, E-Mail oder SMS kontaktieren dürfe, um ihnen "ein besonders schönes Medienangebot" zu unterbreiten. Der Verlag machte seine Rechnung ohne den Berliner Datenschutzbeauftragten, der diese Praxis kurzerhand verbot, sofern die Abonnenten Werbeanrufen nicht bereits zugestimmt haben. Eine Klage gegen die Untersagungsverfügung brachte nicht den gewünschten Erfolg.
Opt-in-Anfrage ist Werbung
Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Meinung, dass der Verlag zur Erlaubnisanfrage persönliche Daten der Abonnenten – deren Telefonnummern – für Werbezwecke nutzt. Es verwendet einen weiten Werbebegriff, der auch die bloß mittelbare Absatzförderung umfasst. Ohne Zustimmung des Inhabers ist die Nutzung persönlicher Daten nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand nach § 28 BDSG vorliegt.
Keine Rechtsgrundlage für Datennutzung
Das ist nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Telefonnummern gehörten nicht zu den Listendaten, die ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken verwendet werden dürften. Zudem benötige der Verlag die Opt-in-Anfragen weder zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses noch zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen. Ihm stünden genug Werbemethoden zur Verfügung, für die er nicht auf die Telefondaten der Kunden zurückgreifen müsse. Davon abgesehen überwiegen für die Berliner Richter die schutzwürdigen Interessen der Abonnenten. Sie hätten bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt, Werbeanrufen zuzustimmen. Im Falle einer Verweigerung der Zustimmung sei davon auszugehen, dass sie weiterhin kein Interesse an Werbung hätten.
Werbeeinwilligung bei Vertragsschluss einholen
Die Berliner Entscheidung zeigt es: Opt-in-Anfragen per Telefon sind keine gute Idee. Neben Verfügungen der Datenschutzbehörden drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Denn jeder Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher benötigt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dessen ausdrückliche Zustimmung. Ansonsten gilt er als unzumutbare Belästigung. Unternehmer tun deshalb gut daran, die Einwilligung zu Werbekontakten mit Verbrauchern schon bei Vertragsschluss einzuholen.
VG Berlin, Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen 1 K 253.12