Vorsteuerverprobung

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Mittels dieser Berechnung überprüft das Finanzamt, ob die geltend gemachten Vorsteuerbeträge mit den Betriebsausgaben des Unternehmens übereinstimmen. Dies wird vorzugsweise bei Betriebsprüfungen durchgeführt, um Steuerhinterziehung bzw. Schwarzgelder aufzudecken. Mögliche Fehlerquellen können in der versehentlichen Erfassung von Abzugsbeträgen oder einer nachträglichen Stornierung von Rechnungen liegen. Eine Abstimmung der Konten durch den Unternehmer ist eine vorbeugende Methode, um dem Vorwurf eines Betrugsversuchs entgegenzuwirken. Die Vorgehensweise ist verhältnismäßig einfach. Der Unternehmer addiert alle Aufwandskonten, also alle verbuchten Betriebsausgaben. Weiterhin sind dieser Summe geleistete Anzahlungen sowie Käufe des Anlagevermögens mit Vorsteuerabzug (bspw. Pkws, Maschinen etc.) hinzuzufügen. Aus dem so entstehenden Betrag ist die abzugsfähige Vorsteuer zu ermitteln. Dieser Betrag ist mit den Vorsteuerkonten der Buchführung zu vergleichen.
Beispiel:

Konto Telefon: 100 EUR (netto)
Konto Benzin: 500 EUR (netto)
Konto Fachzeitschriften 150 EUR (netto)

1. Summe mit 16% Vorsteuersatz 600 EUR
2. Summe mit 7% Vorsteuersatz 150 EUR

Daraus resultierende Vorsteuer:
1. 96 EUR (bei 16% Umsatzsteuer)
2. 10,50 EUR (bei 7% Umsatzsteuer)

Vergleich mit den auf den Vorsteuerkonten gebuchten Beträgen:
1. Auf dem Konto Vorsteuer 16% wird ausgewiesen: 96 EUR
2. Auf dem Konto Vorsteuer 7% wird ausgewiesen: 10,50 EUR

Ergebnis: Die Vorsteuerverprobung hat zu keinerlei Beanstandungen geführt.

Ergeben sich aus dieser Verprobung Abweichungen, so ist auf ein Rechen- oder Tippfehler zu schließen. Im schlimmsten Fall handelt es sich um vorsätzliche Steuerhinterziehung. Vgl. auch Umsatzsteuerverprobung.

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