Mutterschaftsgeld für hauptberuflich Selbständige

Mit Beginn ihrer Selbständigkeit müssen sich auch Unternehmerinnen für eine Krankenversicherung entscheiden. Ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern, steht ihnen in der Regel frei. Dass diese einmal getroffene Wahl jedoch Auswirkung auf den Anspruch von Mutterschaftsgeld hat, ist den allermeisten Selbständigen nicht bekannt.

Mutterschaftsgeld für freiwillig gesetzlich Versicherte

Bleibt die Unternehmerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), hat sie unter Umständen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das ist dann der Fall, wenn sie den "richtigen" Tarif  gewählt hat. In der GKV stehen Selbständigen drei Tarife zur Auswahl:

  1. Ermäßigter Beitragssatz
    Die Unternehmerin kann den ermäßigten Beitrag von zur Zeit 14,3% wählen. In diesem Tarif steht ihr kein Krankengeld und damit auch kein Mutterschaftsgeld zu.
     
  2. Allgemeiner Beitragssatz
    Wählt die Unternehmerin den allgemeinen Beitragssatz von zur Zeit 14,9% steht ihr ab dem 43. Tag Krankengeld und damit auch Mutterschaftsgeld zu.
     
  3. Wahltarif Krankengeld
    Mit dem Wahltarif Krankengeld hat die Unternehmerin ab dem 15. Tag Anspruch auf Krankengeld und damit auch Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld.

Das bedeutet für die Unternehmerin in der Konsequenz, wählt sie einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld besteht auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes wird das Einkommen des Vorjahres herangezogen. Bei Existenzgründerinnen erfolgt die Schätzung des Gewinns auf Grundlage der aktuellen BWA. Im Nachhinein findet an Hand des Steuerbescheids eine Korrektur des Mutterschaftsgeldes statt, was zu Erstattungen oder Nachzahlungen führen kann. Ein gewährter Existenzgründungszuschuss zählt bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht mit.

Das tatsächliche Einkommen wird je Kalendertag ermittelt, davon 70% stehen der Unternehmerin für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt zu.

Quelle: IKK Classic

Mutterschaftsgeld für privat Versicherte

Entscheidet sich die Unternehmerin gegen die GKV und wählt eine private Versicherung (PKV) hat sie keinerlei Anspruch auf die staatliche Leistung Mutterschaftsgeld.

Gesetzliche Fundstelle: Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) § 13
Laut tel. Nachfrage bei der zuständigen Stelle: Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,
Telefon: 0228/619-188, gilt der §13 (2) MuSchG nicht für Selbständige.

Ein Ausweg für PKV-Versicherte?

PKV-Versicherte können in der Zeit vor und nach der Geburt höchstens bei Vorliegen einer Krankschreibung, die eventuell im Tarif enthaltene Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen. Mutterschaftsgeld wird laut Auskunft der Central in keinem Tarif ihrer PKV angeboten.

Antrag auf Mutterschaftsgeld

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Babys (Bescheinigung des Arztes) bei Ihrer zuständigen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt stellen.

Anmerkung

Besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, kann die Unternehmerin ab dem Tag der Geburt des Kindes Elterngeld beantragen und beziehen.

Praxisbeispiele

Wie wird das Nettoerwerbseinkommen berechnet? Wie wirkt sich der Gewinn aus dem Nebengewerbe auf die Höhe des Elterngeldes aus? 

1. Ermittlung des Netto - Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit

Das Netto - Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit wird in einer eigenen Berechnung wie folgt ermittelt:

Monatliches Bruttoeinkommen
abzgl. steuerfreie Bezüge
abzgl. Einmalzahlungen
abzgl. hierauf entfallende Steuern
abzgl. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
abzgl. Werbungskostenpauschale

ergibt das zu berücksichtigendes Nettoeinkommen (bspw. 1.200 Euro pro Monat)

2. Ermittlung des Nettoerwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit

Bei der Ermittlung des netto Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit ist der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahrvor der Geburt des Kindes maßgeblich.

Gewinn (nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt)
abzgl. hierauf entfallende Steuern
abzgl. eventueller Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

ergibt das zu berücksichtigendes Netto - Einkommen (bspw. 300 Euro pro Monat)

3. Höhe des Elterngeldes

Für die Berechnung des Elterngeldes werden alle Einkünfte zusammengerechnet, das ergibt für unser Beispiel ein Netto-Erwerbseinkommen von 1.500 Euro (1.200 Euro + 300 Euro).

Erhält der Elterngeldberechtigte nach der Geburt des Kindes keine weiteren Einkünfte, beträgt die Höhe des Elterngeldes 1.005 Euro (67% von 1.500 Euro).

4. Höhe des Elterngeldes unter Fortführung der Nebentätigkeit

Werden weiterhin Einkünfte aus einem Nebengewerbe erzielt müssen die Einkünfte nach der oben beschriebenen Methode auf das Netto - Einkommen herunter gerechnet werden. Liegt dasNettoeinkommen bspw. bei monatlich 200,- Euro, wird die Differenz zwischen dem Netto-Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt errechnet.

Netto-Erwerbseinkommen vor der Geburt 1.500,- Euro
Netto-Erwerbseinkommen nach der Geburt 200,- Euro
Differenz 1.300,- Euro
davon 67 %

ergibt ein Elterngeld von 871,- Euro.

5. Monatliches Erwerbseinkommen unter 1.000,- Euro

Liegt das errechnete monatliche Netto- Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1.000,- Euro, wird der Prozentsatz von 67% bis zu möglichen 100% erhöht. Für je zwei Euro Differenz zwischen Nettoeinkommen und 1.000,- Euro erhöht sich der Prozentsatz um 0,1%.

Eine Berechnung zu diesem Beispiel

Nettoeinkommen 600,- Euro
die Differenz zu 1.000,- Euro beträgt 400,- Euro
400,- Euro geteilt durch 2,- Euro ergibt 200
200 x 0,1% ergibt 20%
Der Prozentsatz für die Höhe des Elterngeldes wird in diesem Fall von 67% auf 87% erhöht.
Das Elterngeld beträgt damit monatlich 522,- Euro (600,- Euro x 87%).

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.