Umgehen Sie die Steuerfalle Photovoltaikanlage

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Eine Nachfrage des Bundes der Steuerzahler beim Bundesministerium der Finanzen hat zur Folge, dass die Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main bezüglich Mitunternehmerschaften beim Betrieb einer Photovoltaikanlage für alle deutschen Finanzämter verbindlich gemacht wurde.

Die Problematik

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main ging davon aus, dass Mitunternehmerschaften, wie sie beim Betrieb einer Photovoltaikanlage zum Einsatz kommen, eventuell Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes infizieren können. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage mehr als 1,25 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz betragen, da dann nicht mehr von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden kann.

Daraus entstehen gleich zwei Probleme:

  1. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung drohen, gewerbesteuerpflichtig zu werden.
  2. Die Immobilie könnte zuBetriebsvermögen werden.

Das zweite Problem wiegt wesentlich schwerer, als es zunächst den Anschein hat. Vermietete Immobilien können normalerweise steuerfrei veräußert werden, nachdem sie zehn Jahre gehalten wurden. Wenn die Immobilie jedoch zu Betriebsvermögen wird, ist dies nicht mehr möglich. Die Erlöse aus der Veräußerung müssen dann versteuert werden.

Das größte Problem ist jedoch, dass dies in der Regel erst herauskommt, wenn der Verkauf geplant ist, da erst dann eine Prüfung durch das Finanzamt stattfindet. So kann es passieren, dass dieEinstufung als Betriebsvermögen nachträglich und unumstößlich festgestellt wird.

Wer ist betroffen?

Als Mitunternehmerschaften werden gewöhnlich folgende Rechtsformen eingestuft:

  • Offene Handelsgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Partnerschaftsgesellschaften
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

Von dieser Regelung nicht betroffen sind dagegen Einzelunternehmen, eheliche Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften.

Gründung von zwei Unternehmen – die Lösung?

Wenn die oben geschilderte Situation auf Sie zutrifft, könnte die Gründung zweier Unternehmen die Lösung für Sie sein. Das erste Gewerbe beschäftigt sich dann ausschließlich mit derVermietung oder Verpachtung der Immobilie. Die Photovoltaikanlage wird zum Betriebsvermögen des zweiten Unternehmens erklärt; die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind ebenfalls dem zweiten Unternehmen zuzurechnen.

Wenn die Immobilie schließlich verkauft werden soll, so kann der Verkauf der Immobilie steuerfrei erfolgen. Versteuert werden muss dann nur der Anteil am Verkaufspreis, der auf den Verkauf der Photovoltaikanlage entfällt.

In Anlehnung an: Der Steuerzahler, September 2010, S. 224
 

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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