Gründungszuschuss
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Seit dem 01.08.2006 können Arbeitslose für die Gründung eines Unternehmens im Haupterwerb einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Für den Existenzgründer bedeutet der Haupterwerb, dass er mindestens 15 Wochenstunden für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen muss. So kann der frisch gebackene Chef zur Unterstützung seiner anfangs recht dünnen finanziellen Lage einem Nebenjob nachgehen. Seit dem 28.12.2011 hat sich die Rechtslage bezüglich des Gründungszuschusses geändert. Gab es bislang einen Rechtsanspruch auf den Existenzgründungszuschuss so ist er nun zur Ermessensleistung geworden. Das bedeutet, die Entscheidung, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Sachbearbeiter. Der Zuschuss „kann“ bewilligt werden, wenn der Antragsteller anderweitig nicht vermittelbar ist.
Der Gründungszuschuss wird auch weiterhin in 2 Phasen aufgeteilt, jedoch haben sich auch hier einige Änderungen ergeben:
Neue Rechtslage seit dem 28.11.2011
Phase 1:
Der Existenzgründer erhält als Gründungszuschuss für die Zeit von 6 Monaten (bisher waren es 9 Monate) sein bisheriges Arbeitslosengeld weiter. Darüber hinaus bekommt er monatlich 300,- EUR als „Sozialversicherungspauschale“. Diese dient zur weitestgehenden Deckung der sozialen Absicherung des Gründers, da dieser mit der Selbständigkeit auch die Freiheit gewonnen hat, sich in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern. Innerhalb der 6 Monate der ersten Förderphase erhält der Gründer also 1.800,- EUR zzgl. seines bisherigen Arbeitslosengeldes I.
Phase 2:
Die Bundesagentur für Arbeit kann, muss aber nicht, für weitere 9 Monate (nach alter Rechtslage 6 Monate) die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300,- EUR gewähren. Daraus ergeben sich für diese Zeit weitere 2.700,- EUR nicht rückzahlbare Fördermittel.
Weitere Voraussetzungen:
Der Antragsteller muss für die Beantragung des Gründungszuschusses einen Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) von 150 Tagen haben. Nach alter Rechtslage genügte ein Restanspruch von 90 Tagen Außerdem muss der Gründungswillige auch mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein. Ein Wechsel aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis direkt in die Selbständigkeit wird nicht gefördert. Mit jedem Tag, an dem der Gründungszuschuss gewährt wird, verringert für den Existenzgründer der Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann jedoch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden.
Weiterhin muss der Antragsteller die intensive Gründungsvorbereitung durch einen fundierten Businessplan nachweisen.
Stellungnahme zur Existenzgründung
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses sind zum einen die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Gründungsvorhaben sowie der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Fachkundige Stellen, die Auskunft über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens geben können, sind z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren, Steuerberater oder Unternehmensberater. Der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist von der Agentur für Arbeit zu bewerten.
Versicherungspflicht Rentenversicherung
Rentenversicherungspflicht besteht nur für Existenzgründer in bestimmten Berufszweigen, wie z. B. Handwerker oder Pflegepersonen. Alle anderen Unternehmer können auf Antrag freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung kann vom Gründer frei gewählt werden, also entweder privat oder bei Erfüllung von Vorversicherungszeiten freiwillig gesetzlich. Welche Versicherung für den Existenzgründer vorteilhafter ist, hängt in erster Linie von seinen persönlichen Lebensumständen und Vorerkrankungen ab. Als Bemessungsgrundlage dient der Gründerzuschuss, allerdings ohne die Sozialpauschale. Zu dieser Bemessungsgrundlage rechnet der Gesetzgeber die erzielten Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit. Alles in allem hängt die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags von der Höhe des Arbeitslosengeldes und des erzielten Gewinns, aber auch vom Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ab, wobei der Existenzgründer einen Mindestbetrag an Krankenversicherung zu zahlen hat.
Beispiel 1:
Bei einem Beitragssatz von 13,0 % und einer Bemessungsgrundlage von 1.000,- EUR fallen für den Existenzgründer eigentlich nur 130,- EUR Krankenversicherungsbeitrag zzgl. Pflegeversicherung an. Der Gründer muss aber 162,50 EUR zzgl. Pflegeversicherung zahlen. Hier greift die Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 1.250,- EUR, auf die der Beitragssatz bezogen wird. Der Existenzgründer zahlt also auf 1.250,- EUR Beiträge, obwohl er lediglich ein „Einkommen“ von 1.000,- EUR erzielt. Er zahlt also 32,50 EUR mehr an Krankenversicherung als er nach seinem Einkommen müsste.
Beispiel 2:
Der Beitragssatz bleibt unverändert. Die relevanten Einkünfte des Gründers werden allerdings mit 2.100,- EUR angenommen. Der Krankenkassenbeitrag beträgt in diesem Beispiel 273,- EUR zzgl. Pflegeversicherung. Die Mindestbemessungsgrenze wurde überschritten, so dass der Existenzgründer einkommensgerecht bezahlen muss.
Beratungszuschuss
Für Bezieher von Gründungszuschüssen können durch die Agentur für Arbeit weitere Maßnahmen, wie z. B. ein begleitendes Coaching oder Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden. Die Förderung besteht in der Kostenübernahme für Lehrgänge, Fahrten oder Kinderbetreuung. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Des weiteren kann der Existenzgründer auch das sogenannte Gründercoaching der kfw Mittelstandsbank nutzen, um einen Berater zu finanzieren, welcher ihm bei Problemen während oder nach der Existenzgründung hilft.
Arbeitslosenversicherung
Der Gründer kann sich auch in der Arbeitslosenversicherung des Bundes weiter versichern und damit den „Verbrauch“ seines Arbeitslosengeldanspruchs während der Förderdauer des Gründungszuschusses ausgleichen.
Was passiert mit dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld I?
Dieser vor Gründung bestehende Anspruch verbraucht sich während der Selbständigkeit. Die Arbeitslosenversicherung dient in diesem Fall als finanzielle Sicherheit für die Zeit nach der Selbständigkeit.
Existenzgründer aus dem ALG II
Für ALG II-Empfänger besteht kein Anspruch auf den Gründungszuschuss. Sie können jedoch gemäß § 29 Sozialgesetzbuch II das Einstiegsgeld beantragen, um sich hauptberuflich selbständig zu machen. Allerdings liegt die Gewährung dieses Einstiegsgeldes im Ermessen des Trägers der Grundsicherung ALG II.
Progressionsvorbehalt
Der Gründungszuschuss unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, das heißt, er muss bei der Einkommensteuererklärung nicht mit angegeben werden.
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- Torsten Montag
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