Am von Torsten in kurz notiert geschrieben und am 27.07.2021 um 12:12 aktualisiert
Vorsicht Betrug

Gewerbeauskunft Zentrale: Abzocke mit amtlichem Charakter

Das Gründerlexikon hat es auch bekommen. Und zwar schon zum zweiten Mal. Das Schreiben von dem schon viel berichtet und vor allem gewarnt wurde. Sehr amtlich sieht es aus: braunes Recyclingpapier, ein Strichcode oben rechts, alle Daten sind schon eingetragen. Man soll also nur die Richtigkeit meiner Daten per Unterschrift bestätigen und das Formular zur „Erfassung gewerblicher Einträge“ kostenfrei zurückfaxen.

Schreiben der GEW
Vorsicht Betrug!
© Torsten Montag / pixabay.com

Dingelstädt, 11. Oktober 2018 - Es wird einem dafür eine 14-tägige Frist eingeräumt. Als pflichtbewusster Unternehmer möchte man schließlich keinen Ärger mit Behörden… - aber genau den bekommt man, wenn man tatsächlich antwortet. Mit der Unterzeichnung des Schreibens bestätigt der Unternehmer nicht seine voreingetragenen Daten, sondern nimmt das Angebot eines „Basiseintrags“ auf der Seite www.Gewerbeauskunft-Zentrale.de an. Dieser beinhaltet: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, email, Internetadresse, Link auf die Homepage und (google sei Dank) einen integrierten automatischen Routenplaner.

Schaut man ganz genau auf den kleinen grauen Fließtext auf der rechten Seite des Schreibens, findet man heraus, dass es sich nämlich um ein „Eintragungsangebot zur Empfehlung meines Betriebes“ handelt. Der Eintrag hat (lt. AGB auf der Rückseite des Schreibens) eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und kostet jährlich 569,06 EUR. Der Betrag wird sofort für zwei Jahre im voraus fällig – also 1.138,12 EUR.

Betroffene berichten, dass diese Summe nicht per Rechnungsstellung eingefordert wird, sondern gleich als „Letzte Mahnung“ ins Haus kommt. Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH behält sich auch das Recht vor die Daten an Dritte weiterzugeben. Man erlaubt also dieser (dubiosen) Firma mit seinen Daten zu handeln und zahlt auch noch Geld dafür.

Wo haben die eigentlich die Daten her?

Eine telefonische Anfrage bei der GWE brachte die Auskunft: “Ihre Adresse haben wir der Verteilerliste der Deutschen Post entnommen“. Und warum bekommt man das Schreiben schon zum zweiten Mal? „Das Eintragungsangebot erhält man zweimal. Danach bekommt man es nicht wieder“. Soweit so schlecht...

Hilfe! Ich habe unterschrieben!

Unzählige Unternehmer und Gewerbetreibende haben sich vom amtlichen Charakter des Schreibens beeindrucken lassen und haben das unterschriebene Formular zurückgeschickt. Bleibt die Frage, ob und wie man aus diesem Vertrag wieder herauskommt? Folgender Beitrag des WDR gibt dazu nähere Informationen. 

Guter Rat vom Rechtsanwalt

Das Gründerlexikon hat sich auch schlau gemacht und mit Rechtsanwälten gesprochen.
RA Thomas Meier,spezialisiert auf Fragen des Rechts im Internet, der Medien, der Telekommunikation und des Wettbewerbs, sagt: „Es gibt in der Regel zwei sinnvolle Möglichkeiten:

  1. die passive Variante: anfechten, aussitzen und sonst nichts weiter unternehmen (Dauer: 1-2 Jahre) oder aber
  2. die aktive Variante: einen Anwalt einschalten und danach ggf. die Firma verklagen (Dauer: 3-4 Monate).“

Bei der ersten Variante braucht man schon ein dickes Fell, um die auf die Anfechtung folgende Flut von Mahnschreiben, Briefen von Inkasso-Büros, und Anwaltsschreiben gelassen hinzunehmen.

Die zweite Variante verursacht zwar Kosten, die aber im Fall der erfolgreichen Klage von der Gegenseite übernommen werden. RA Thomas Meier: „Ich halte eine Klage derzeit für
den schnellsten und kostengünstigsten Weg, die Sache loszuwerden“.

Steffen Reppel, LL.M., MJI, verriet mir, warum dem Vorgehen der GWE kein Einhalt geboten wird:

„Sie haben recht, dass dieses Geschäftsmodell verboten werden sollte, leider bewegt sich das „Unternehmen“ sehr geschickt im sogenannten rechtlichen „Graubereich“ und kann trotz einiger nachteiliger Urteile weiter existieren."

Auch er sieht Erfolgschancen darin, gegen den „Vertrag“ vorzugehen:

„Die Gewerbeauskunftzentrale schließt teilweise unfassbar unsinnige Vergleiche ab, damit negative Urteile nicht entstehen bzw. öffentlich werden. Es gibt durchaus juristische Ansatzpunkte, diese evtl. eingegangenen Verträge aufzuheben, wenn man überhaupt von Verträgen sprechen kann.“

Das gilt nicht nur für die Masche der GEW. Es gibt mittlerweile weit mehr als 20 dieser Abzockmaschen, hauptsächlich Branchenbücher und Gewerberegister. Eine gute Übersicht bietet die Kanzlei Seelbach & Imm. Das Vorgehen ist immer ähnlich. Zum Teil werden gleiche Formulare verwendet, bei denen sich nur die Überschrift unterscheidet. Der folgende Beitrag zeigt, bei welchen Formularen Betroffene aufmerksam werden sollten und wie sie bei ungewolltem Vertragsabschluss reagieren können. Siehe Video der Kanzlei Solmecke und Partner!

Was sagen die Gerichte dazu?

Das OLG Düsseldorf hat in letzter Instanz am 14.02.2012 der GWE verboten, die bisher genutzten Vertragsformulare weiter zu versenden. Dieses Urteil bestätigte damit das am 15.04.2011 ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Das Formularschreiben verschleiert den Angebotscharakter und verstößt somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Urteil des OLG wurde nicht zur Revision zugelassen - es ist also rechtskräftig.

Anmerkung: Das erster Schreiben erhielt das Gründerlexikon am 23.03.2012, das zweite am 20.04.2012 und es handelt sich immer noch um das gleiche Formular mit all den irreführenden Formulierungen!

Aber aufgepasst: Dieses Urteil hebt nicht automatisch die bisher mit der GEW geschlossenen „Verträge“ auf. Hier muss jeder Betroffene selbst gerichtlich gegen vorgehen.

Wer hilft mir sonst noch?

Der erste Gedanke der Redaktion war die Bundesnetzagentur. Da es sich aber um ein „Schreiben“ handelt und somit nicht unter das Telekommunikationsgesetz fällt, ist die Bundesnetzagentur nicht zuständig. Eine Ausnahme bildet die unerwünschte Faxzusendung, die kann man dort melden. Das Gründerlexikon bekam allerdings noch den Hinweis, sich doch an die Verbraucherzentrale zu wenden.

Der Verbraucherzentrale waren diese Fälle schon bekannt. Aber für Unternehmer ist die Verbraucherzentrale nicht zuständig – nur für Privatpersonen, denn für Unternehmer gelten die gängigen Verbrauchervorschriften nicht. Bliebe also nur der Weg zum Anwalt.

Eine hilfreiche Organisation hat das Gründerlexikon dann doch noch gefunden: den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW). Dieser hat auch die Klage gegen die GEW geführt und somit das o.g. Urteil erwirkt. Auf der Seite des DSW ist ein Online-Formular bereitgestellt, mit dem man schnell und unkompliziert seine Beschwerde über dubiose Zusendungen oder ähnliches melden kann. Außerdem gibt es sehr hilfreiche Tipps zur richtigen Verhaltensweise bei den unterschiedlichen Betrugsmaschen.

Fazit

Auch Gerichtsurteile können diese Firmen nicht stoppen. Zurzeit kursiert das alte Formular mit neuem Namen durch die Unternehmen: Deutsches Gewerbe Register der GIZ – Gewerbeinformationszentrale GmbH. Es handelt sich um die gleiche Masche. Selbst die Preise sind die gleichen.
 

Leser sollten keine Rechnungen für Leistungen akzeptieren, die sie gar nicht haben wollten.
Der Gang zum Anwalt ist oft die einzige Hilfe - die Chancen dagegen anzugehen stehen gut, da die Verträge in vielen Fällen wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sind.

Das Gründerlexikon kann jedem nur raten - immer erst genau lesen und nicht vom anscheinend behördlichen Charakter beeindrucken lassen.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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© pixabay.com

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