Warum Sie Umwege im Fahrtenbuch stets begründen sollten
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Führen Sie ein Fahrtenbuch für Ihren Dienstwagen, um so die 1%-Versteuerung zu umgehen, sollten Sie hierbei einige Punkte beachten, wie jetzt ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigte.
Der Fall im Überblick
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Steuerberatungs- GmbH-Geschäftsführer. Laut seinemlückenlos geführten Fahrtenbuch nutzte er den Dienstwagen überhaupt nicht privat. Bei einer Lohnsteuerprüfung nahm sich der Prüfer besagtes Fahrtenbuch vor und verglich die angegebenen Wegstrecken mit den tatsächlichen Wegstrecken, die von einem Routenplaner berechnet wurden. Dabei kam es zu erheblichen Abweichungen der Fahrstrecken. Insgesamt sollte der Geschäftsführer darum einengeldwerten Vorteil für vier Jahre rückwirkend versteuern. Die Höhe des geldwerten Vorteils belief sich auf satte 13.000 Euro.
Der Geschäftsführer klagte, doch das Niedersächsische Finanzgericht schloss sich der Sichtweise des Fiskus in seinem Urteil vom 25.06.2009 unter dem Aktenzeichen 11 K 72/08 an. Obwohl es im besagten Fall um einen angestellten Geschäftsführer ging, lässt sich der Sachverhalt auch auf Selbstständige übertragen.
Umwege stets dokumentieren
Durch den Prüfer stellte sich heraus, dass alleine in einem detailliert überprüften Jahr Umwege von 1.036 Kilometer angefallen sind. Da diese Umwege im besagten Fall nicht begründet wurden, ging der Prüfer davon aus, dass so auch private Fahrten hätten mit einbezogen werden können. Bei der deutlichen Verlängerung von Fahrtstrecken sollten Sie die Umwege deshalb treffend erläutern.
Die Argumentation des Steuerberaters lautete: Er sei nach seinem Navigationsgerät gefahren, das ihm die verkehrsgünstigste, wenn auch nicht immer kürzeste Strecke angezeigt hätte. Diese Begründung ließen die Prüfer nicht zu. Sie sollten deshalb bei einer solch deutlichen Verlängerung einer Fahrstrecke genau angeben, warum diese entstanden ist, etwa zur Umfahrung eines langen Staus auf der Autobahn.
Tipp
Sollten Sie ebenfalls derzeit im Streit mit dem Finanzamt stehen, sollten SieEinspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn derzeit liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und muss dort erörtert werden. Es ist Ihnen unserer Meinung nach nicht zuzumuten, jede Fahrt mit dem Routenplaner durchzuspielen, um evtl. Umwege erkennen zu können.
Weitere Angaben im Fahrtenbuch
Weiterhin sollten Sie die Angaben im Fahrtenbuch so detailliert wie möglich treffen. Denn die bloße Angabe eines Nachnamens reicht in der Regel nicht aus, um den betrieblichen Bezug einer Fahrt zu erklären. Hier ist es besser, detailliert den Grund der Fahrt, den Namen des Geschäftspartners und dessen Adresse anzugeben.
Außerdem reicht es nicht aus, lediglich einen Ort anzugeben, insbesondere bei Großstädten. Hier sollte zumindest ein Stadtteil, besser noch eine eindeutige Adresse angegeben werden, da die Entfernungen zwischen zwei Adressen in einer Stadt wie Berlin beispielsweise schnell einige Kilometer ausmachen können.
In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/
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