Sich als Fotograf selbständig machen - so erfüllt sich der Wunsch vieler Hobbyfotografen.

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Der Start in die Selbständigkeit als Fotograf unterscheidet sich gar nicht so sehr von anderen Existenzgründungen: ein Businessplan sollte geschrieben, Kalkulationen aufgestellt sowie Fragen rund um Finanzierung und Versicherung müssen geklärt werden. 

Eine Frage jedoch, die viele angehende Fotografen verunsichert, ist die scheinbar einfache Frage ob man sich als Freiberufler oder als Gewerbetreibender anmelden muss. Als Freiberufler hat man den Vorteil, keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Doch ab wann geht ein Fotograf einer freiberuflichen, künstlerischen Tätigkeit nach?

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und künstlerischer Tätigkeit beim Fotografen

Definition Freiberufler

Laut § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG sind die freien Berufe wie folgt definiert: "Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage  besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung  die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der  Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." 

Welche Berufe genau als freie Berufe anerkannt sind, findet man in §18 des EStG. Und genau hier liegt das Problem: beim Fotografen sind die Grenzen fließend, da dieser sowohl künstlerisch als auch handwerklich arbeitet. Der Fall ist klar, wenn man als Bildjournalist arbeitet oder ausschließlich künstlerische Fotografien herstellt - dann ist man Freiberufler. Doch was ist, wenn man ausschließlich die Nutzungsrechte von bestehenden Fotos verkauft, d.h. als Stockfotograf oder dergleichen tätig ist? Was ist, wenn man als Werbefotograf tätig ist, man aber doch Aufträge als Porträtfotograf annimmt? Was ist mit den Fotodesignern?  

Weitere Fragen zu Abgrenzungsfällen beantwortet der folgende Artikel:

So unterscheidet sich der Freiberufler vom Gewerbetreibenden FAQ 18

Im Zweifelsfall hilft eine Bestätigung

Eindeutig wird die Sache jedoch, sobald der Fotograf oder auch der angehende Fotograf anfängt, Dienstleistungen zu erbringen, d.h. auf Auftrag arbeitet. Dann wird eine Anmeldung als Gewerbe zur Pflicht, auch wenn Aufträge nur ab und zu angenommen werden. 

Bei der Abgrenzung zwischen Freiberuflern und gewerblich tätigen Fotografen gibt es eine weite Grauzone. Im Zweifel ist es wichtig, sich vorher von Steuerberater, Handwerkskammer, Berufs- und Branchenverbänden sowie dem Finanzamt gründlich beraten zu lassen. 

Wie kann sich der Fotograf die Künstlerische Tätigkeit anerkennen lassen?

Wichtig ist das äußere Erscheinungsbild in Form von Visitenkarten, Webauftritt und anderen Werbemitteln. Auf diesen sollte man sich als Künstlerperson präsentieren und gewerbliche Begriffe wie Hochzeitsfotograf, Fotostudio oder Meisterbetrieb vermeiden. 

Zusätzlich kann man sich um die Aufnahme in Berufsverbände, z.B. dem BFF, die ausschließlich Kunstschaffende aufnehmen, bewerben und somit die künstlerische Anerkennung fördern.

Vermischung von künstlerischen und gewerblichen Tätigkeiten 

Was kann man aber tun, wenn man künstlerische und gewerbliche Einkünfte als Fotodesigner hat? Gerade in der heutigen Zeit ist es wichtig, mehrere Standbeine als Freiberufler zu haben. So ist es durch aus möglich, dass ein selbstständiger Fotograf nicht nur künstlerisch gestaltete Fotos verkauft, sondern auch noch Hochzeitsfotos oder Passbilder anbietet. Sollte dieser Fall vorliegen, dann müssen die Einkünfte nach verschiedenen Einkunftsarten getrennt werden. Wichtig ist, das die unterschiedlichen Tätigkeiten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. 

Lassen sich nämlich die gemischten Tätigkeiten nicht trennen, dann werden alle Einkünfte als gewerblich behandelt.

Beispiel

Ein Fotograf erstellt Fotos. Gleichzeitig gestaltet er mit diesen Fotos einen Flyer, gibt diesen in die Druckerei und rechnet dann seine Fotos und die Dienstleistung als Mediengestalter komplett bei seinem Kunden in einer Rechnung ab. Jetzt sind alle Tätigkeiten miteinander verbunden und die Einkünfte können nicht mehr getrennt werden. Nicht nur das, die Arbeit als Fotodesigner ist in diesem Fall nicht mehr dominierend, sodass die gesamten Einnahmen aus dem Auftrag gewerbesteuerpflichtig sind.

Dieser Fachbeitrag wurde zur Verfügung gestellt von:

Jana Mänz und Dr. Susan Brooks-Dammann, Gründerinnnen des Fotografie-Magazins deLIGHTed magazine, haben sich mit diesen Fragen rund um die Selbständigkeit intensiv beschäftigt und wollen ihr Wissen weitergeben. 

Planst du, dich selbständig zu machen? Bewegen dich diese und noch mehr Fragen rund um die Selbständigkeit als Fotograf? Wenn du mit dem Gedanken spielst, dann besuche  unser Online-Seminar: Kreative Wege sich als Fotograf selbstständig zu machen. E-Course und Webinar 2012.

Der 8-wöchige e-Course inkl. Webinar beginnt am 30. Januar 2012 und ist auf 20 Teilnehmer beschränkt. In den Webinaren wirst du unter anderem den bekannten Werbefotograf Jens Brüggemann und den Justizar des Deutschen Fotoverbandes (DVF) Wolfgang Rau als Dozenten kennen lernen und von ihren umfangreichen Erfahrungen profitieren.

Informiere und registriere dich unter www.fotografie-webinar.de.

Wir freuen uns auf dich.


Quelle:
Eigene Erfahrungen

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    Kann ich die Gewinne (ca. 750 EUR/Monat) vielleicht auch einfach in meiner Steuererklärung am Jahresende angeben oder muss ich unbedingt eine Gewerbe anmelden? Vielen Dank für eure Hilfe!
    Janosch

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