Das P-Konto: Die wichtigsten Grundlagen
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Eine Kontopfändung ist in der Vergangenheit für die meisten Menschen ein riesiges Problem gewesen. Gerade wenn Sie Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehen, konnte es in der Vergangenheit schwierig sein, zumindest IhrenSelbstbehalt zu sichern und somit die laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Das sollte sich mit dem P-Konto ändern. Dieses spezielle Konto wurde im Rahmen des Kontopfändungsschutzgesetzes eingeführt.
Hintergrund des Gesetzes ist die Notwendigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Teilnahme am normalen wirtschaftlichen Leben. Das erklärt sich daran, dass sämtliche Zahlungen nur noch durch Überweisungen, Lastschriften und Co. ausgeführt werden können, somit jedem Bürger ein eigenes Girokonto zur Verfügung stehen muss.
Rückblick auf die bisherigen Regelungen
Kam es nun in der Vergangenheit zur Pfändung Ihres Kontos, so konnten keine Abbuchungen, Barauszahlungen oder Überweisungen mehr getätigt werden. Obwohl Ihnen auch in der Vergangenheit ein pfändungsfreier Selbstbehalt zustand, mussten Sie diesen erst vom Gericht bestätigen lassen. Diese Bestätigung erfolgte regelmäßig zeitlich verzögert, so dass Sie Mehrkosten für verspätete Zahlungen hinnehmen mussten.
Das neue P- Konto soll diesem Procedere ein Ende bereiten. Denn auf dem P- Konto wirdautomatisch ein Pfändungsschutz eingerichtet. Der Basispfändungsschutz richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten. Sind Sie alleinstehend und haben keine Unterhaltsverpflichtungen, so steht Ihnen monatlich ein pfändungsfreier Betrag von 985,15 Euro zur Verfügung. Dieser kann auf dem P-Konto nicht gepfändet werden.
Pfändungsschutzkonto: Das besondere Girokonto
Ein Pfändungsschutzkonto können Sie direkt bei Ihrer Bank beantragen. Jedes herkömmliche Girokonto können Sie auf Antrag in ein P-Konto umwandeln lassen. Sie haben laut dem Kontopfändungsschutzgesetz einen Anspruch auf Umwandlung des Kontos binnen vier Geschäftstagen. Die Umwandlung erfolgt dabei stets rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Allerdings darf jede natürliche Person nur ein P-Konto führen. Dies wird von der Schufa bei der Beantragung des P-Kontos überprüft. Dadurch soll vermieden werden, dass höhere Pfändungsschutzbeträge in Anspruch genommen werden können. Das neue P-Konto wurde zum 01.07.2010 eingeführt.
In Anlehnung an: BdSt-Info-Service, Steuertipp Nr. 08
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Umwandlung
-
Magazin
- Das P-Konto und wie es funktioniert
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