Kleinunternehmer
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Als Kleinunternehmer bezeichnet das Umsatzsteuergesetz alle selbständigen oder gewerblich Tätigen, welche mit ihrem jährlichen Gesamtumsatz einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer festgesetzte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Derzeit liegt diese Grenze für Existenzgründer bei 17.500 € im Jahr der Geschäftseröffnung. In den folgenden Jahren wird sowohl das Berichtsjahr als auch das Vorjahr zur Überprüfung der Kleinunternehmereigenschaft herangezogen. Entscheidend ist dann ein Umsatz von 50.000 € im aktuellen Jahr und 17.500 € im Vorjahr. Es handelt sich bei den Werten um Jahresbeträge, so dass die Umsätze auf 12 Kalendermonate hochzurechnen sind, sofern das Unternehmen nicht am 1. Januar gegründet wird. Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Eine Entscheidung für die Umsatzsteuer hat zur Folge, dass auf die erzielten Umsätze die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Der Kleinunternehmer ist 5 Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. All diese Regelungen sind in der Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz § 19 zusammengefasst und geregelt.
Optiert der Existenzgründer für die Umsatzsteuerbefreiung, so bekommt er aus seinen Anschaffungen die Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Ein Nachteil, der gerade in der Existenzgründungsphase bedacht werden sollte, da die Anschaffungen in dieser Zeit bedeutend höher sind als in folgenden Geschäftsjahren.
Vorlagen und Muster
Wie die Vorsteuer bzw. die Umsatzsteuer in der vom Unternehmer zu erstellenden Rechnung auszuweisen ist, zeigen die Vorlagen und Muster zur Rechnung.
Steuer und Steuererklärung
Sofern der Kleinunternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss er keine Umsatzsteuer abführen, wohl aber in der Umsatzsteuererklärung erklären, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird. Optiert der Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, so ist er verpflichtet, ebenso wie ein regelbesteuerter Unternehmer auch, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Auch die Abgabe von regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen zählt zu den Pflichten des umsatzsteuerpflichtigen Kleinunternehmers.
Der Kleinunternehmer hat hinsichtlich der Einkommensteuer keine Einflüsse, so dass es bei der Abgabe oder Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht auf den Status des Kleinunternehmers ankommt.
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