Am von Torsten in Buchführung geschrieben
Archivierung

Diese Akten können Sie in 2024 vernichten

Im Laufe des Jahres sammeln sich unzählige Belege und Rechnungen, die ein Unternehmer aufheben muss. Regelmäßig zu Beginn eines neuen Jahres können sich Unternehmer dann von einigen dieser Unterlagen dauerhaft trennen, sprich, sie vernichten. Welche Unterlagen Selbstständige ab dem Jahr 2024 bedenkenlos vernichten können, erklärt dieser Beitrag.

Aufbewahrungsfristen
Diese Unterlagen können Sie ab diesem Jahr vernichten.
© Monsterkoi / pixabay.com

Dingelstädt, 2. Oktober 2023 - Vielleicht nun nicht gerade am 1. Januar, aber zumindest zu Beginn eines neuen Jahres trennen sich Unternehmer häufig von Belegen, Unterlagen, Rechnungen usw., die sie nicht mehr benötigen, indem sie diese vernichten. Dabei gelten jedoch auch gesetzliche Vorgaben.

Mit anderen Worten: Unternehmer müssen bestimmte Aufbewahrungsfristen beachten. Um unseren Lesern eine Hilfe an die Hand zu geben, welche Unterlagen sie dieses Jahr vernichten können, wollen wir die wichtigsten Fristen hier noch einmal anführen.

Aufbewahrungsfristen, die 2024 ablaufen

Unternehmer müssen vorwiegend zwei Aufbewahrungsfristen beachten: 6 und 10 Jahre. Für welche Unterlagen gilt was?

10 Jahre: Sämtliche Buchungsbelege, wie Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen usw., Bilanzen, Bücher, Jahresabschlüsse, Steuerbescheide etc.

6 Jahre: Alles, was nicht unter die 10-jährige Aufbewahrungsfrist fällt, wie Geschäfts- oder Handelsbriefe.

Berechnung der Aufbewahrungsfrist

Jetzt haben wir herausgefunden, welche Unterlagen wie lange aufzubewahren sind. Aber welche Jahrgänge kann ein Unternehmer nun konkret vernichten? Hier kurz die „Berechnungsformel“:

Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31.12. des aktuellen Jahres und dann plus 6 respektive 10 Jahre rechnen.

Jetzt wird’s konkret:

  • Unterlagen, die der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegen: Ausgestellt im Jahr 2013. Die Aufbewahrungsfrist begann am 31.12.2013. Sie endet am 31.12.2023. Ab dem 01.01.2024 können Sie die Unterlagen aus dem Jahr 2013 vernichten.

Ergo: Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder davor können Sie SEIT diesem Jahr vernichten. Bei der 6-jährigen Aufbewahrungsfrist sind es Unterlagen aus dem Jahr 2017.

Im Zweifel sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater sprechen, ob Sie konkrete Unterlagen tatsächlich vernichten können. Denn es kann sein, dass manche Unterlagen auch weiterhin benötigt werden.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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