Welteinkommensprinzip

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Unter dem Welteinkommensprinzip versteht man die Steuervorschrift, nach der jeder Steuerpflichtige für sein Gesamteinkommen steuerpflichtig ist, auch wenn er Einkünfte in anderen Ländern erzielt hat. Die Regelung besteht zwar vor allem zu dem Zweck, zu besteuernde Einkünfte nicht am Fiskus vorbei leiten zu können, birgt aber im Gegenschluss auch die Gefahr in sich, dass die Einkünfte einer Person in zwei Ländern besteuert werden können.

Geltungsbereich für das Welteinkommensprinzip

Da die meisten Staaten der Welt die auf ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte besteuern, gilt das Welteinkommensprinzip faktisch in diesen Ländern automatisch. Es sind jedoch unterschiedliche Ausprägungen gegeben. In Deutschland wird das Welteinkommensprinzip nur bei unbeschränkter Steuerpflicht angewandt. Diese wird aber im Einkommensteuergesetz generell für alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Firma oder Einrichtung stehen, festgelegt. Nur natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Welteinkommensprinzip und Ausschluss der Doppelbesteuerung

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Staaten zum Welteinkommensprinzip sind notwendig, da in vielen Ländern unterschiedliche Regelungen zur Steuerpflicht bestehen. Um übergreifende Regelungen schaffen zu können, sind diese Regelungen nach Grundprinzipien geordnet, die eine übereinstimmende rechtliche Bewertung ermöglichen. Danach können Personen steuerpflichtig gegenüber einem Land sein, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder in dem sie sich für gewöhnlich aufhalten, aus dem ihr Einkommen stammt oder auf dessen Territorium sie es erwirtschaftet haben. Erst mit dem Welteinkommensprinzip wird die internationale Abstimmung möglich, indem die Vertrag schließenden Länder die Priorität der jeweiligen Prinzipien festlegen. 


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