Werbung mit Newslettern
(1 Bewertungen)Nachdem wir Sie bereits über Probleme bei Werbung mit Herkunftsbezeichnungen, Garantien, Rabatten, Preisen und Testergebnissen informiert haben, wollen wir heute auf einen weiteren Punkt eingehen. Und zwar auf die irreführende Werbung mit einem Newsletter. Grundsätzlich sollten Sie Newsletter nur dann verschicken, wenn der Adressat entsprechende Einwilligungen gegeben hat. Dabei ist zu beachten, dass das Double-Opt-In-Verfahren sehr gut geeignet ist. Doch auch hier kann manch einer das Verfahren falsch verstehen.
Das Double-Opt-In-Verfahren vor Gericht
In einem Fall, der vor dem Amtsgericht München landete, ging es um einen Mann, der insgesamt vier private E-Mail-Adressen besaß. Bei jeder Adresse fand er regelmäßig unerwünschte Werbung. Als er eines Tages bei allen vier Adressen von einem Absender eine E-Mail fand, zog er vor Gericht. Er sah dies als unzumutbare Belästigung.
Das Gericht entsprach seinem Antrag nicht, denn bei den E-Mails handelte es sich um die Bestätigungs-E-Mails, die mit dem Double-Opt-In-Verfahren verbunden sind. Weitere E-Mails erhält nur, wer den darin befindlichen Link anklickt. Insofern musste der Adressat nicht mit weiteren E-Mails rechnen, wenn er diesen Link nicht anklickte, also sei auch keine unzumutbare Belästigung entstanden.
Werbeanfragen per E-Mail und Fax
In einem anderen Fall wurde einem Fußballverein via E-Mail eine Anfrage geschickt, in der es um die Schaltung eines Banners auf der Webseite des Vereins gegen Umsatzbeteiligung ging. Der Fall landete vor Gericht, wo entschieden wurde, dass die E-Mail-Adresse zwar öffentlich einsehbar war, solche Anfragen aber nicht dem üblichen Zweck des Vereins dienten. Diese Form der Anfrage ist somit nicht rechtens.
Anders sieht es aus, wird eine Anfrage per E-Mail oder Fax an ein Unternehmen geschickt, in der es um den Kauf von Waren geht. So geschehen bei einem Toyota-Händler, dem eine Anfrage zum Kauf dreier Fahrzeuge per Fax zuging. Der Käufer ging davon aus, dass die veröffentlichte Faxnummer für solche Anfragen gedacht sei. Das Gericht folgte dieser Annahme, da der Verkauf von Fahrzeugen zum alltäglichen Geschäft gehöre und Fax bzw. E-Mail da seien, um solche Anfragen entgegen zu nehmen.
Lesen Sie im nächsten Teil unserer Serie mehr zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Quelle:
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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