Selbstkontrahieren

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Das Selbstkontrahieren gehört zur Gruppe der so genannten Insichgeschäfte. Vereinfacht handelt es sich hierbei um Rechtsgeschäfte, die der Handelnde mit sich selbst vornimmt. In der Praxis geht es beim Selbstkontrahieren aber um solche Geschäfte, die ein Vormund oder ein Vertreter mit Gütern durchführt, die sich im Eigentum der durch ihn vertretenden Person befinden.

Es Selbstkontrahieren oder ein Insichgeschäft liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Vormund einer pflegebedürftigen Person deren Schmuck oder Immobilien an sich selbst verkauft. Auch wenn ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Eigentum der Gesellschaft an sich selbst verkauft, fällt dies unter den Begriff des Selbstkontrahierens.

Solche Geschäfte sind in der Regel untersagt (§ 181 BGB), allerdings gibt es einige Ausnahmen. Außerdem ist es durch vertragliche Vereinbarungen möglich, bei Übernahme einer Vollmacht die Regelungen des § 181 auszunehmen.


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