Was zählt zum Gesamtumsatz?

(8 Antworten)
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Hallo, liebe Profis, ich bräuchte mal eure Hilfe.
So viel ich auch lese über die Kleinunternehmerrregelung, bin ich mich immer noch nicht sicher, ob ich sie richtig verstehe.

Ich arbeite seit März als freiberufliche Sprachenlehrerin, d.h. ich rechne 17500 €:12x10, macht 14583 €, die ich in diesem Jahr Umsatz haben darf, um im nächsten Jahr auch noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können. Ist das soweit richtig?

Wenn ich das richtig verstanden hab, muss ich davon jetzt aber noch 19% abziehen, weil der Betrag ja inklusive einer fiktiven Umsatzsteuer gerechnet wird, die ich meinen Kunden aber ja gar nicht berechnet habe. Also darf ich de facto dieses Jahr nur einen Umsatz von 11812 € haben? Ist das richtig oder hab ich da irgendwo einen Denkfehler?

Und jetzt wird's richtig kompliziert, zumindest für mich;-): Ich arbeite u.a. auch als Dozentin bei der VHS und gebe Nachhilfe an einer Privatschule. Beide Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, meine Einkünfte damit automatisch auch, wenn ich richtig informiert bin.

Wenn ich §19 UStG richtig verstehe, fallen diese Einkünfte damit in Bezug auf die 17500 € - Regelung überhaupt nicht ins Gewicht? Oder doch? Nicht dass ich aus Unwissenheit auf einmal aus der Kleinunternehmerregelung rausfalle... Wäre dankbar um Rückmeldungen.

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  • +0 -0

    Hallo,
     

    ich rechne 17500 €:12x10, macht 14583 €, die ich in diesem Jahr Umsatz haben darf, um im nächsten Jahr auch noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können. Ist das soweit richtig?

    Ja!



    Wenn ich das richtig verstanden hab, muss ich davon jetzt aber noch 19% abziehen, ...? Ist das richtig oder hab ich da irgendwo einen Denkfehler?

    Falsch - es bleibt bei 14.583 EUR.



    Ich arbeite u.a. auch als Dozentin bei der VHS und gebe Nachhilfe an einer Privatschule. Beide Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, meine Einkünfte damit automatisch auch, wenn ich richtig informiert bin.

    Es kommt darauf an - automatisch sind Ihre Einnahmen nicht umsatzsteuerfrei.
    Umsatzsteuerfrei, und damit auch nicht zum Gesamtumsatz rechnend, sind ihre Einnahmen nur dann, wenn
    - es sich entweder um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule handelt (entsprechende Kopie bei der Schule anfordern) oder
    - der Lehrgang der Schule auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet (entsprechende Kopie bei der Schule anfordern).



    ..., fallen diese Einkünfte damit in Bezug auf die 17500 € - Regelung überhaupt nicht ins Gewicht? Oder doch?

    Ja, wenn umsatzsteuerfrei, dann keine Einrechnung in die 17.500-EUR-Grenze.

    Gruß

    Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
    http://www.steuernplusberatung.de

    Hinweis: Die in diesem Forum enthaltenen Beiträge zu den einzelnen Themen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieser Beiträge kann daher nicht übernommen werden.
    Für eine konkrete Einzelberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


  • +0 -0

    Klasse, dass es dieses Forum gibt. Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

    Es handelt sich um eine staatlich genehmigte Ersatzschule, und ich habe eine Bescheinigung, dass die Schule im Sinne des §§ 51 ff. AO ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und dadurch von der Umsatzsteuer befreit ist. Reicht das dem Finanzamt oder brauche ich noch extra eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG?

    Auf meinem Honorarvertrag der VHS steht ausdrücklich drauf: Umsätze als Dozent an der VHS sind von der Umsatzsteuer befreit. Das müsste dem Finanzamt auch reichen, oder?

    Und das heißt dann konkret, (nein, ich bin nicht blond... will einfach nur auf Nr. sicher gehen) - dass ich auf dem freien Markt bis zu 14583 € verdienen darf und an VHS und Privatschule unbegrenzt? Vielen Dank für Ihre Geduld...


  • +0 -0

    Hallo,

    im Falle der staatlich genehmigten Ersatzschule sollten Sie sich auch eine Kopie dieser staatlichen Genehmigung vorlegen lassen. Staatliche Genehmigung als Ersatzschule und steuerliche Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend sind zweierlei paar Schuhe.

    Und dies heißt konkret - nein, es gibt keine blonden blöden Fragen, nur dumme Antworten - wenn umsatzsteuerfrei, dann keine Einrechnung in die 17.500-EUR-Grenze, und somit unbegrenzter umsatzsteuer freier Verdienst von dieser Seite möglich.


  • +0 -0

    Vielen Dank, Herr Kexel, Sie haben mir sehr weitergeholfen.


  • +0 -0

    [quote]ich rechne 17500 €:12x10, macht 14583 €

    wiso durch 10?????


  • +0 -0
    Ich arbeite seit März als freiberufliche Sprachenlehrerin,


    März - Dezember = 10 Monate


  • +0 -0

    ach so....ah jetzt verstehe ich...grins...danke schön...
    das heißt also das Sie erst im März angefangen hat als Selbständige?


  • +0 -0

    OH Gott schenk mir Hirn...SORRY...hab das nicht gelesen gehabt..schäääm...bitte gleich vergessen redfaceredfaceredface


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